Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/88: Revisione totale dell'ordinanza sugli impianti di accumulazione (OIA) · 12 pagine
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Betreiberinnen überwälzen. Das Baudepartement St. Gallen und die Kanton Aargau und Glarus schlagen vor, dass ein Teil der resultierenden Mehrkosten über die für die Aufsichtsabgabe gedeckt wird.
2.2.8. Staatliche Aufsicht (Art. 29-30 StAV)
Das Baudepartement Schaffhausen ist der Ansicht, dass das BFE generell auch für die Aufsicht über die Grenzkraftwerke zuständig sein sollte.
Die RKGK und die Kantone Uri und Wallis beantragen, Art. 29 Abs. 2 lit. b StAV (Oberaufsicht über die unter der Aufsicht der Kantone stehenden Stauanlagen) sei ersatzlos zu streichen. Dementsprechend fordern sie auch, dass die Pflicht der Kantone zur Erstellung eines Berichts über die von ihnen ausgeübte Aufsichtstätigkeit ersatzlos gestrichen wird (Art. 30 lit. c StAV).
Nach der Ansicht des Kantons Tessin sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des BFE im Bereich der Oberaufsicht noch zu spezifizieren.
Die Kantone Bern und Wallis fordern, dass die Überarbeitung der Richtlinie zusammen mit dem BAFU und den betroffenen Kantonen noch vor dem Inkrafttreten der totalrevidierten StAV erfolgt.
Der Kanton Bern und das Umweltdepartement Schwyz fordern die rasche Erarbeitung einer zusätzlichen neuen Vollzugshilfe bzw. Richtlinie, die auf die Eigenheiten von kleinen unter der Aufsicht der Kantone stehenden Stauanlagen und insbesondere von Geschiebesammlern eingeht. Auch hierbei seien BAFU und die betroffenen Kantone beizuziehen.
Der Kanton Zug möchte, dass unter Art. 30 lit. c StAV auch die Minimalanforderungen an den jährlichen Bericht über die von den Kantonen ausgeübte Aufsichtstätigkeit festgelegt werden. Das Baudepartement St. Gallen erachtet es als sinnvoll, die Minimalanforderungen in der Richtlinie festzusetzen. Der Kanton Tessin würde es schliesslich begrüssen, wenn mittels periodischer Inspektionen ein direkter Informationsaustausch zwischen dem BFE und der kantonalen Aufsichtsbehörde zustande käme.
2.2.9. Aufsichtsabgabe (Art. 32 StAV i.V.m. Art. 9a GebV-En)
Alpiq und die SBB sind der Meinung, dass die Berechnungsgrundlagen unklar definiert wurden und keine Abschätzung der zu entrichtenden Maximalbeträge erlauben.
Die SVP und die FDP sind mit der Ausgestaltung der Aufsichtsabgabe in der vorgelegten Fassung nicht einverstanden. Sie fordern, dass die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar ausgewiesen werden und in der StAV ein Höchstwert festgelegt wird, damit Mehrkosten in unbekannter Höhe verhindert werden. Diese Forderungen werden auch von weiteren Stellen (EnAlpin AG, ewz, KHR, KW Lötschen AG, KWO, SAK, SBB, SWV, VBE und VSE) vorgebracht.
Der Verband Seilbahnen Schweiz fordert in Bezug auf Stauanlagen für die technische Beschneiung eine Reduktion der Aufsichtsabgabe um mindestens 50%.
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