Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/100: LF sull'assicurazione malattie (LAMal) (Reintroduzione temporanea dell'autorizzazione secondo il bisogno) · 96 pagine
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Die Umsetzung von Art. 55a KVG hat im Rahmen der gesamten gesetzlichen Ordnung und unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen der einzelnen Leistungserbringer im Gesundheitssystem zu erfolgen. Insbesondere ist Art. 37 Abs. 3 KVG zu berücksichtigen. Danach ist die Bevölkerung primär über die öffentlichen Apotheken mit Arzneimitteln zu versorgen. Eine Begrenzung ist deshalb eher bei den ärztlichen Privatapotheken vorzunehmen, um die Versorgung durch öffentliche Apotheken zu fördern. Die Kantone sollen dabei auch die vielfältigen Kompetenzen der Apothekenteams und die Infrastrukturen der Apotheken innerhalb des Grundversorgungsauftrags besser ausnützen.
Wir haben festgestellt, dass die Umsetzung des Zulassungsstopps durch die Kantone die gewünschte Wirkung im Falle der öffentlichen Apotheken bisher nicht erreicht hat.
Insbesondere kam er für Apotheker gerade dort zur Anwendung, wo die Versorgung durch Apotheken schlecht ist. Man findet Neueröffnungen allenfalls in Ballungszentren. Dies vor allem da nur Rentabilitätsüberlegungen und kein Versorgungsauftrag bei der Standortwahl zu berücksichtigen sind. Wir wünschen uns deshalb, dass diese Gesetzesrevision als zielgerichtetes Instrument eingesetzt wird, welches eine bessere Planung aufgrund der Bedürfnisse ermöglicht. Wir schlagen vor, dass im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes eine bessere Steuerungsmöglichkeit für Bund und Kantone verankert wird. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel eine regionalisierte Anwendung des Zulassungsstopps (z.B. nur für Apotheken oder Ärzte in städtischen Gebieten). lm Rahmen der Umsetzung dieses Entwurfs könnte eine Regionalisierung des Zulassungstopps eine Lösung zur Vermeidung von Versorgungslücken bringen.
Die Zulassungsbeschränkung widerspricht der KVG-Revision Spitalfinanzie- PKS rung, missachtet den im Jahre 2011 deklarierten Willen des Eidgenössischen Parlaments gegen eine Verlängerung des Zulassungsstopps, untergräbt die unternehmerische Freiheit der Spitäler und verhindert insbesondere den Fortbestand und Ausbau des freien Belegarztwesens.
Durch die Zulassungsbeschränkung werden Ausbildungen behindert, die Umsetzung des Arbeitsgesetzes gefährdet, ein Nachwuchsmangel provoziert, dadurch die zukünftige Versorgung gefährdet und nicht zuletzt die freie Arzt- und Spitalwahl der Patienten torpediert. Die politisch gewollte Verlagerung vom stationären in den ambulanten Bereich wird behindert.
Abgesehen davon lässt die Vorlage eine vorgängige Problem- und Wirkungsanalyse vermissen.
Die Restriktionen im ambulanten Bereich durch den Zulassungsstopp führen dazu, dass der Patient seiner Spitalwahlfreiheit und damit auch seiner Eigenverantwortung beraubt wird.
Die Spitäler werden in Ihrer unternehmerischen Unabhängigkeit und Flexibilität ein-geschränkt. Die Bildung überkantonaler Leistungszentren, die gemeinsame Organisation der Notfalldienste mit den Praxisärzten, die Ausbildung von jungen Ärzten; dies alles ist Ausdruck der Souveränität der Spitäler und durch die Zulassungsbeschränkung in Gefahr.
Heute herrscht in vielen Spitälern und Kliniken Personal- und Ärztemangel. Diesen Engpässen ist nicht mit der Planung des ärztlichen Personals der Spitalambulatorien beizukommen. Planung führt im Gegenteil zu Personal- und damit automatisch zu Qualitätsabbau. Qualität ist aber seitens Bund hochgehalten; die Bildung von Kompetenzzentren, die Weiterentwicklung des medizinischen Angebots muss stattfinden können. Die unternehmerische Freiheit als Gewerbebetrieb muss weiterhin erhalten bleiben, um einen umfassenden Behandlungsprozess ambulant-stationär sicherstellen zu können. Alles andere geht zu Lasten der Patienten, was weder im Sinne der Spitäler noch der Qualitätssicherung sein kann.