Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/100: LF sull'assicurazione malattie (LAMal) (Reintroduzione temporanea dell'autorizzazione secondo il bisogno) · 96 pagine
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Kantone diesen Entscheid treffen können: Besteht oder droht im Kantonsgebiet
in bestimmten Fachgebieten eine Über- oder eine Unterversorgung?
S'agissant du secteur ambulatoire des hôpitaux, la SVM soutient pleinement sa SVM soumission à la clause du besoin. Dès lors que l'augmentation des coûts est
l'argument prépondérant pour la réactivation de cette mesure, elle doit impérati-
vement viser l'ambulatoire hospitalier dans son application cantonale. Si elle ne
s'applique qu'à l'ambulatoire privé, cette mesure n'aura pas d'impact puisque les
conventions en vigueur dans ce domaine ont conduit à une grande stabilité des
coûts de ce secteur ces dernières années.
Ceci se justifie également en raison du principe d'égalité de traitement entre
médecins indépendants, médecins indépendants exerçant dans une structure
de soins et ceux exerçant dans une structure identique mais de façon dépen-
dante et enfin avec les services ambulatoires des hôpitaux.
Wir begrüssen die Berücksichtigung der Erfahrungen, welche mit dem früheren VLSS Art. 55a KVG gemacht wurden. Namentlich die Ausdehnung der Zulassungsbe-
schränkung auf Einrichtungen nach Art. 36a KVG sowie auf den ambulanten
Bereich der
Spitäler nach Art. 39 KVG
lit. a: Im Rahmen einer befristeten Zulassungsbeschränkung in Ordnung ASK lit. b: Der ambulante Bereich von Spitalern nach Art. 39 KVG sollte von den
Bundeskompetenz zur Zulassungsbeschränkung ausgenommen werden. Zwar
würde dadurch ausgerechnet derjenige Bereich ausgenommen, welcher in den
letzten Jahren die grössten Kostensteigerungen aufgewiesen hat. Faktisch
spielt diese Einschränkung aber eine untergeordnete Rolle, weil sie durch die
Kantone im Falle eines Bedürfnisses - das sie notabene selber bestimmen kön-
nen - angehoben
werden kann. Die kantonale Planungskompetenz für Spitäler kollidiert zu stark
mit der bedarfsabhängigen Zulassung durch den Bund.
Die Zuständigkeiten sind zu währen und dürfen nicht per Dringlichkeitsrecht
vom Bund auf die Kantone oder umgekehrt verschoben werden. Der vormalige
Zulassungsstopp hat dies nicht konsequent berücksichtigt. Konkret heisst dies,
dass einerseits die Kantone die OKP-Zulassung von Leistungserbringern nach
Art. 36, 36a und 37 KVG nicht mehr selber von Bedingungen abhängig machen
dürfen, und dass andererseits der Bund keine Einschränkungen über Ärztinnen
und Ärzte im ambulanten Bereich von Spitälern vornehmen soll.
Artikel 55a Absatz 2 KVG / Art. 55a Al. 2 LAMal
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die im Ausland nebst einem Titel Allgemeine AG Innere Medizin oder Praktische Ärztin beziehungsweise Praktischer Arzt über
einen weiteren Facharzttitel verfügen, fallen, wenn sie in der Schweiz nur Erste-
ren anerkennen lassen, unter die
Ausnahmeregelung, was sie gegenüber schweizerischen Ärztinnen und Ärzten
mit derselben eidgenössischen Titelkombination letztlich besser stellt. Die Regelung ist so zu gestalten, dass eine Diskriminierung schweizerischer Ärztinnen
und Ärzte ausgeschlossen ist. Kein Bedürfnisnachweis sollte auch für Ärztinnen
und Ärzte mit Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich sein, da in
diesem Bereich bereits heute eine Unterversorgung besteht.