Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/100: LF sull'assicurazione malattie (LAMal) (Reintroduzione temporanea dell'autorizzazione secondo il bisogno) · 96 pagine

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fikation auch als Grundversorger. Solche Ärztinnen und Ärzte mit einer weiter-

gehenden wissenschaftlichen Bildung sind besonders gut gerüstet, um die Vor-

teile gewisser spezifischer Diagnosen (und komplexer Behandlungen) zu beur-

teilen. Sie bringen ein besonders umfassendes Verständnis der ganzen Situati-

on des Patienten mit und können die Werkzeuge des Spezialisten kritischer

reflektieren. Diese Elemente helfen zusätzlich, eine kosteneffektive Medizin zu

betreiben. Viele Doppeltitelträger sind denn auch wesentlich als Grundversorger

tätig und notabene auch in den meisten Hausarztmodellen als Gatekeeper ak-

zeptiert.

Zudem haben nicht wenige Hausärzte, die durch den Zulassungsstopp blockiert

waren, eine zusätzliche Weiterbildung absolviert und sind in dieser Zeit zum

Doppeltitelträger geworden. Es darf nicht sein, dass sie wegen der zusätzlichen

Weiterbildung nun keine Hausarztpraxis eröffnen dürfen.

Die Nichtzulassung der Doppeltitelträger führt schliesslich auch zu einer Inlän-

derdiskriminierung, weil der ausländische Doppeltitelträger sich darauf be-

schränken kann, nur den Grundversorgertitel vom BAG anerkennen zu lassen –

dass er auch noch als Spezialist qualifiziert wäre und deshalb keine Grundver-

sorgerpraxis führen dürfte, wird dann im Unterschied zum in der Schweiz wei-

tergebildeten Arzt nicht erkennbar. Es ist ohne weiteres möglich, einem Doppel-

titelträger die Zulassung primär oder ausschliesslich für die Grundversorgung in

der Krankenversicherung zu erteilen und beispielsweise analog den Kodierrevi-

sionen im Spital durch professionelle neutrale Dritte anhand der Rechnungen zu

prüfen, ob die Vorgabe eingehalten wird.

Als klar positiv beurteilen wir die Tatsache, dass der BR an der im Absatz 2 Hausärzte festgehaltenen Ausnahme von der Zulassungsbeschränkung für Ärzte mit Wei- Schweiz terbildungstitel in allgemeiner innerer Medizin und Kinder‐ und Jugendmedizin

festhalten will, damit Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden.

Wir bedauern im selben Sinn, dass der Gesetzesentwurf den Kantonen keine pharmaSuis-Möglichkeit bietet, auch bei den Hausärzten eine regionale Steuerungsmöglich- se keit vorzusehen.

Les médecins praticiens devraient également être soumis à la clause du besoin. SVM En effet, leur exclusion ne mettrait pas fin à l'afflux de médecins étrangers et

aux problèmes d'intégration et de méconnaissance du système de santé suisse.

En outre, des risques d'abus existent (médecins spécialistes étrangers qui utili-

seraient cette porte d'entrée pour s'installer en Suisse). Du point de vue de la

SVM, ces médecins doivent, non seulement, être soumis à la clause du besoin,

mais devraient également être astreints à un certain nombre d'années de prati-

que en milieu hospitalier en Suisse, avant d'être autorisés à s'installer. Les mé-

decins praticiens devraient eux aussi être soumis au contrôle de la formation

continue.

Wir erachten es ebenfalls als sachgerecht, die Tätigkeit in den Bereichen All- VLSS gemeine Innere Medizin, Praktischer Arzt sowie Kinder- und Jugendmedizin von

der Zulassungsbeschränkung

auszuklammern

Sollte der Bundesrat an der Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung VSAO festhalten, beantragen wir im Absatz 2 von Art. 55a wenigstens folgende Ergän-

zung:

d. Ärztinnen und Ärzte, die 5 Jahre an einer SIWF anerkannten Weiterbildungs-

stätte gearbeitet haben.

Mit dieser Ausnahme könnte der Attraktivitätsverlust des Berufes teilweise ver-

mindert werden, indem spätestens nach einer gewissen Zeit eine Tätigkeit aus-

serhalb des Spitals ermöglicht wird. Die Regelung würde zudem der Qualitätssi-

cherung dienen und sie sollte europakompatibel sein, da sie sich erstens auch

an Schweizerinnen und Schweizer richtet, und es sich zweitens nicht um eine