Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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Le canton de Genève salue le fait que le financement de l'évaluation de la qualité par le biais GE de l'assurance sociale et de la Confédération soit ancré dans le projet de loi. Le financement
par le biais de l'assurance de base (0,09% du montant de la prime, soit environ CHF 3.50.-
par an) est approprié, de même qu'un financement par le biais de la Confédération. Dans le
cas souhaitable d'un élargissement des activités du centre à l'ensemble des assurances so-
ciales, il faudra également élargir le financement aux assurances accident et invalidité. Tout
financement complémentaire des cantons ne pourrait venir que d'un transfert des ressources
que ces derniers versent déjà aujourd'hui dans ce domaine (Association nationale pour le
développement de la qualité dans les hôpitaux, Swiss medical board, etc.).
Die Finanzierung der Aufgaben im Bereich HTA über Bundesmittel erachten wir aufgrund GDK des gesetzlichen Auftrags des Bundes als korrekt. Im Moment fehlt in Art. 14 des Gesetzes-
vorschlags eine konkrete Summe bzw. Regelung zur Festlegung der Höhe der Bundesmit-
tel. Wir gehen davon aus, dass der Bund sicherstellen wird, dass der Finanzierungsmecha-
nismus so ausgestaltet wird, dass die Planungssicherheit im Bereich HTA gewährleistet ist.
Art. 14 Äg_BE Es ist richtig, dass die neue staatliche Aufgabe der wissenschaftlichen Bewertung von Ge-
sundheits-technologien vom Bund finanziert werden soll.
Art. 14 VLSS Es ist richtig, dass die neue staatliche Aufgabe der wissenschaftlichen Bewertung von Ge-
sundheits-technologien vom Bund finanziert werden soll.
Die HTA-Tätigkeiten nicht mit Prämienbeiträgen, sondern mit Bundesmitteln zu finanzieren, SPO erachten wir ebenfalls als sinnvoll. Denn dabei werden wissenschaftliche Grundlagen zu po-
litischen und gesetzlichen Entscheidungen geliefert, die nicht immer im Interesse einzelner
Patienten sind. Deshalb ist richtig und wichtig, HTAAktivitäten nicht durch Krankenkassen-
beiträge, sondern durch den Bund zu finanzieren.
Zustimmung iph
Es ist eine paritätische Finanzierung durch alle Akteure vorzusehen, ausser im Bereich SVV HTA, bei dem eine Bundesfinanzierung vorgesehen ist.
Articolo 15 capoverso 1
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Ausserdem erscheint dem Regierungsrat die vorgesehene Möglichkeit des Zentrums, Dritt- BE mittel entgegenzunehmen und gewerbliche Leistungen zu erbringen, nicht ganz unproblema-
tisch. Dem Bundesrat soll daher die Aufgabe übertragen werden, zur Verhinderung von Inte-
ressenskonflikten Ausführungsbestimmungen zu erlassen oder zumindest das vorgesehene
Reglement zu genehmigen.
Dazu der Wortlaut des Artikels 15 pHHG „Drittmittel
1 Das Zentrum darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit
dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist.
2 Das Zentrum beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:
a. Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 22
b. Zuwendungen Dritter
3 Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel und die An-
nahme von Zuwendungen Dritter.“
Auch im ‚Erläuternden Bericht’ zum Bundesgesetz über das Zentrum bleiben die Erläute-
rungen zu den Drittmitteln vage:
„Art. 15 Drittmittel
Es muss vermieden werden, dass die Unabhängigkeit des Zentrums oder die Zielerrei-
chung und Aufgabenerfüllung durch die Entgegennahme von Drittmitteln (Einnahmen aus
gewerblichen Leistungen und Zuwendungen Dritter auf Grund von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen oder auf Grund von Kooperationsverträgen) beeinträchtigt wird.