Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine

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Gesamtbetrachtung entlastet, sogar dann, wenn auch kurzfristig höhere Kosten anfallen mögen. Zudem erbringt die Pharmaindustrie insgesamt für den Wirtschaftsstandort Schweiz bekanntlicherweise eine herausragende Wertschöpfung und garantiert gleichzeitig mehrere tausend qualitativ hochwertige Arbeitsplätze.

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung wird nur dann ihrem Begriff gerecht, wenn sie von diesem umfassenden Ansatz ausgeht. Kurzfristige Einsparungen von wenigen Millionen Franken im Gesundheitswesen werden sich nicht auszahlen, wenn sie im Ergebnis mittelfristig zum Wegfall von Milliardeninvestitionen in der Schweiz führen und diese gleichzeitig auch ihren Spitzenplatz in der innovativen Forschung und Entwicklung einbüssen wird, was weitere negative Folgen zeitigen wird. Ebenso werden solche Sparbemühungen dann fehlgehen, wenn die möglichen Kosteneinsparungen aufgrund neuer Therapieformen nicht genügend berücksichtigt werden und diese im Ergebnis der Bevölkerung auch nicht zur Verfügung stehen werden, was noch schwerer wiegt.

Soweit die Vorlage- wie seitens des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) angesprochen- das Ziel der Kostendämpfung im Bereich der OKP verfolgt, ist diese Gesamtsicht von zentraler Bedeutung. Die Qualitätsprüfungen sowie Health Technology Assessments (HTA) müssen deshalb ernsthaft und zwingend auf alle Leistungsbereiche bezogen sein sowie eine Gesamtsicht garantieren, die den effektiven Mehrwert der Gesundheitsdienstleistung in einem ganzheitlichen Kontext erfassen.

scienceindustries fordert deshalb den konsequenten Einbezug aller Akteure des Gesundheitswesens in ganzheitlich angesetzten Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, wobei letztlich eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrachtung die Massgabe der Leistungsbewertung sein muss und nicht kurzfristige Kostendämpfungsmassnahmen, die aufgrund politischen Kalküls auf Einzelbereiche beschränkt bleiben. Effizienz und Wirksamkeit der jeweiligen Dienstleistungen können ehrlicherweise nur in einem Gesamtkontext beurteilt werden, wobei auch unpopuläre Fragen über Effizienzsteigerungen beispielsweise bei stationärer Leistungserbringung sowie ehrliche Wirksamkeitserhebungen in vielen alternativen Therapiemethoden inskünftig vermehrt zu thematisieren sein werden.

Kein eigenständiges Zentrum

Aus Sicht von scienceindustries bedarf es keiner neuen institutionellen Strukturen zur Bewerkstelligung der aufgezeigten Herausforderung. Wie auch der erläuternde Bericht darlegt, besteht bereits heute ein Netzwerk von Gremien und Initiativen, die sich mit der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung befassen. Wenngleich ein gewisser Optimierungsbedarf in der Zusammenarbeit dieser bestehenden Strukturen nicht in Abrede gestellt wird, so ist dieser Punkt weniger zentral, als die Diskussion über die künftige inhaltliche Ausgestaltung der besagten Prüfungen. Entscheidend wird sein, welche Methoden und messbaren Qualitätsindikatoren von den betroffenen Stakeholdern erarbeitet und definiert werden. Diese Diskussionen können aber auch ohne Bildung einer neuen Institution geführt werden.

Die Zusammenführung bestehender und die allfällige Schaffung zusätzlicher Strukturen in einer neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt rechtfertigt schon deshalb keine weiteren Kosten, als dass diese neu zu gründende Anstalt keinerlei Entscheidungskompetenzen erhielte, was im Übrigen begrüsst würde. Es handelte sich quasi um eine Plattform reiner Beratungsgremien, die im Ergebnis immer noch einzeln der Entscheidungsbehörde ihre Empfehlungen abgäben. Daran soll sich auch in Zukunft nichts ändern und selbst wenn diese Empfehlungen in inhaltlicher Hinsicht einen gewissen bindenden Charakter für die Entscheidungsbehörde haben können, so erfordert die Koordination der Tätigkeiten der einzelnen Beratungsgremien kein neues institutionalisiertes Zentrum mit kostentreibenden administrativen Grundlasten.

Vielmehr kann diese Koordination, wo notwendig, auch durch das BAG unter regelmässigem Beizug der wesentlichen Stakeholder bewerkstelligt werden, wobei dem BAG die Aufgabe zukäme, diese Begleitgruppen regelmässig einzuberufen und die damit zusammenhängenden administrativen Tätigkeiten auszuführen (in Analogie zu den Begleitgruppen zum Humanforschungsgesetz). Die Begleitgruppen konstituieren sich selbst, umschreiben ihr Aufgabenkreise in Nachachtung gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich autonom und legen die Methoden und entscheidenden Qualitätsindikatoren in ihren Beurteilungsbereichen eigenständig fest. Dem BAG käme in diesem Zusammenhang bloss eine koordinative Tätigkeit zu, indem es Über-