Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/4: Limita il numero di fornitori di prestazioni autorizzati a esercitare a carico dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OLNF) · 54 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Durch das Abstellen einzig auf die Anzahl der ZSR-Nummern wird somit ein verzerrtes

und irreführendes Bild über die tatsächlich bestehende medizinische Versorgungssitua-

tion geliefert. Wie das Bundesamt für Gesundheit in diesem Zusammenhangrichtig fest-

hält, kann die Bedürfnisklausel ihr Ziel grundsätzlich nur gerade dann erreichen, wenn

bei der Ermittlung, ob ein Bedürfnis besteht, die tatsächlich im ambulanten Bereich vor-

handenden Ressourcen berücksichtigt werden (vgl. Kommentar zur Verordnung vom 1.

April 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit

zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des BAG, Seite 3 Kommentar

zu Art. 1 E-VEZL).

Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die im Anhang 1 von der santésuisse

bzw. der SASIS AG stammenden Höchstzahlen genau zustande gekommen sind. Eine

Auswertung der ärtzeeigenen Daten über alle Bewilligungsinhaber (inklusive angestell-

ter Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung) im Kanton Zürich hat gezeigt, dass die Zah-

len stark von den im Anhang 1 des E-VEZL vorgesehenen Höchstzahlen abweichen. So

sind im Anhang 1 E-VEZL im Kanton Zürich beispielsweise zwei Allergologen und klini-

sche Immunologen aufgeführt. In Tat und Wahrheit sind im Kanton Zürich heute bereits

29 Leistungserbringer als Allergologen und klinische Immunologen tätig. Weiter sind im

Anhang 1 E-VEZL im Kanton Zürich 8 Intensivmediziner aufgeführt; tatsächlich weist

der Kanton Zürich bereits heute 56 als Intensivmediziner tätige Leistungserbringer auf.

Weitere grosse Divergenzen bestehen bei der Arbeitsmedizin (Anhang 1 E-VEZL: 4;

Tatsächlich: 16) und im Bereich der physikalischen Medizin und Rehabilitation (Anhang

1 E-VEZL: 13; Tatsächlich: 45).

Wir fordern daher, dass die von der santésuisse bzw. SASIS AG stammenden Zahlen,

welche zur Festlegung der Höchstzahlen im Anhang 1 E-VEZL herangezogen worden

sind, einer kritischen Überprüfung, einer umfassenden Analyse unterzogen werden. Wir

beantragen ferner, dass bei der Ermittlung der tatsächlich vorhandenden Ressourcen

auf die Datensammlung der Ärzteschaft abgestellt wird und die Anhänge 1 und 2 ent-

sprechend berichtigt werden.

Zu Art. 1, Anhang 1 und Anhang 2: Hier sind ebenfalls die gleichgestellten ärztlichen pharmaSuisse Privatapotheken gemäss Art. 37 KVG aufzunehmen.

Der VSAO hofft, dass die Ausnahmen in Art. 55a Abs. 2 vom Gesetzgeber noch erwei- VSAO tert werden. Sicher muss dem Vertrauensschutz der kurz vor der selbständigen Be-

rufsausübung stehenden Ärztinnen und Ärzte ausreichend Rechnung getragen werden,

dies mindestens im Rahmen einer angepassten Übergangsbestimmung.

Die Verordnung geht von einer Höchstzahl von Personen aus, ohne dass deren Pen- SBV sum berücksichtigt wäre. Aufgrund des Umstands, dass die weiblichen Medizinperso-

nen stetig zunehmen, für die Teilpensen oft im Vordergrund stehen, müsste wohl auf die

Grundstrukturen von TarMed zugrundegelegten 1940 Std./Jahr abgestellt werden.

Le nombre de prestataires est limité par l'Annexe 1 qui est repris du registre RCC de SMSR Sasis SA ne représente pas la réalité du terrain puisqu'il s'agit d'un registre de créan-

ciers, qui inclus aussi les médecins décédés et les médecins à la retraite dont les factu-

res sont encore susceptibles de parvenir aux assureurs-maladie. Le contenu de cette

Annexe 1 tendrait à prouver l'état de sous-équipement de certains cantons périphéri-

ques.