Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/4: Limita il numero di fornitori di prestazioni autorizzati a esercitare a carico dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OLNF) · 54 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
muss dazu führen, dass Arbeitnehmer künftig vermehrt an ihren Arbeitgeber, oder zu-
mindest an den aktuellen Kanton, gebunden werden. Sollten sie doch ihre Stelle aufge-
ben, so stehen den Apotheken-Betrieben über kurz oder lang zu wenig verfügbare Be-
willigungsinhaber zur Verfügung. Korrekterweise müssen die Betriebsbewilligungen für
Apotheken dem Zulassungsstopp unterstellt werden, und nicht die Berufsausübungs-
bewilligungen, wenn der Zulassungsstopp Sinn machen soll.
Alinéa 2 Régime transitoire FR Il semble que le régime transitoire fera encore l'objet de précisions lors du débat parle-
mentaire. Ainsi, la CSSS-N propose, dans un amendement, de n'exempter du champ
d'application de la clause du besoin que les médecins qui ont pratiqué dans leur propre
cabinet à la charge de l'assurance obligatoire des soins (cette formulation ne couvrant
pas, soit dit en passant, le cas des médecins ayant travaillé dans une institution au sens de l'article 36a LAMal). Afin de garantir l'application uniforme du régime transitoire dans toute la Suisse, il importe que les conditions d'exemption finalement retenues par la loi
soient précisées de manière détaillée dans la présente ordonnance. Ainsi notamment,
que faut-il concrètement entendre par « avoir pratiqué à la charge de l'AOS » ? Le mé-
decin potentiellement concerné, doit-il faire preuve d'un taux d'activité/chiffre d'affai-
res/nombre de factures minimal et si oui, lequel?
Es wird bei der Versorgungsanzahl auf die Anhänge der Verordnung verwiesen. Als NW Basis dient dabei die Anzahl der bei santésuisse registrierten Leistungserbringer. Dabei ist uns nicht klar, wie folgende Faktoren berücksichtigt werden: Das Arbeitspensum der
in der jeweiligen Spezialität tätigen Ärztinnen und Ärzte und die Zuordnung von Mehr-
fachtitelträgern. Des Weiteren interessiert uns, ob die Zahl der Ärzte oder die Zahl der
ZSR Nummern für die Liste gemäss Anhang I massgebend war.
Gemäss dieser Bestimmung soll die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte eingeschränkt wer- SG den, wenn im entsprechenden Kanton in der entsprechenden Spezialisierungsrichtung
die Höchstzahl gemäss Tabelle im Anhang zur VEZL erreicht wird. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Höchstzahlen der Leistungserbringer je Kanton (Anhang 1) nicht
mit den Kantonen besprochen wurden, sondern auf dem ZSR-Register von santésuisse (Stichtag 21,11.2012) basieren. Wir weisen darauf hin, dass die angegebenen Höchst-
zahlen die Realität unvollständig oder unzutreffend wiedergeben. So gibt es etwa Ärz-
tinnen und Ärzte, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, d.h. unselbständig
tätig sind und keine eigene ZSR-Nummer besitzen. Im Kanton St.Gallen verfügen zum
Beispiel 58 Anästhesistinnen und Anästhesisten über eine Berufsausübungsbewilligung.
In Anhang 1 ist indessen die Höchstzahl 15 vermerkt. Bei den Apothekerinnen und Apothekern sieht die Situation so aus, dass es im Kanton St. Gallen zur Zeit 142 gültige
Berufsausübungsbewilligungen gibt. Die Höchstzahl gemäss Anhang 1 soll hingegen
lediglich 54 betragen. Weiter fällt etwa auf, dass gemäss Anhang 1 im Kanton Waadt
die Höchstzahl für Allergologie und Klinische Immunologie 22 betragt, während im Ver-
gleich dazu im bevölkerungsstarken Kanton Zürich die Höchstzahl 2 betragen soll. Die-
se Beispiele verdeutlichen, dass die in Anhang 1 bzw. Anhang 2 festgelegten Höchst-
werte zumindest in einigen Fällen nicht nachvollziehbar sind und deshalb überprüft werden und mit den Kantonen dringend diskutiert werden müssen.
Gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. b KVG und Art.1 Abs.1 VEZL können Einrichtungen nach SO Art. 36a KVG dem Zulassungsstopp unterstellt werden. Der Kanton Solothurn beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Der Vorstand der GDK fordert, dass für die Verordnungsbestimmungen auf die aktuellst GDK verfügbaren Daten aus dem Zahlstellenregister der santésuisse und in Informationen
der Kantone im Rahmen dieser Anhörung abgestützt wird. Wir bitten Sie, die entspre-
chenden Daten in diesem Sinne nochmals zu überprüfen. Im Hinblick auf eine auch von