Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/4: Limita il numero di fornitori di prestazioni autorizzati a esercitare a carico dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OLNF) · 54 pagine
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uns geforderte, rasche befristete Wiedereinführung der Zulassungssteuerung auf der
Basis der bis Ende 2011 geltenden Regelung können wir der (ebenfalls von der ausge-
laufenen Regelung übernommenen) Methodik zur Ermittlung der aktuellen Versor-
gungsdichte grundsätzlich zustimmen. Wir sind uns aber bewusst, dass diese verschie-
dene Probleme mit sich bringt, die in Zusammenhang mit einer längerfristigen Lösung
zwingend berücksichtigt werden müssen. Die verwendete Methodik:
• registriert die Personen und nicht die Vollzeitäquivalente (VZÄ);
• berücksichtigt auch pensionierte Ärztinnen und Ärzte, die nur noch eine sehr
gering-fügige berufliche Tätigkeit ausüben;
• lässt die Tatsache ausser Acht, dass gewisse Spezialärzte über mehrere Fach-
arzttitel verfügen und unter Umständen doppelt erfasst sind.
Diese Aspekte sind bei der Erarbeitung einer langfristigen Lösung zu berücksichtigten.
Auch bei den Ärztinnen und Ärzten sowie den Apothekerinnen und Apothekern gibt es SGV immer mehr Berufstätige, die „nur" Teilpensen absolvieren. Diesem Umstand müsste
auch bei der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP Rechnung
getragen werden, indem Beschäftigte mit Teilpensen nur ihrem effektiven Beschäfti-
gungsgrad entsprechend angerechnet werden.
Artikel 55a E-KVG spricht von einer bedarfsabhängigen Zulassungsbeschränkung. Die SGB Zahlen in den Anhängen sind jedoch nicht das Ergebnis einer auf Versorgungssicher-
heit ausgerichteten Planung, sondern sie dürften wohl eher den Status quo abbilden.
Diese Ausgangslage ist ein Grund mehr, auf die Umsetzung der Zulassungsbeschrän-
kung zu verzichten.
Das vom Bundesrat zur Einschränkung der Anzahl Leistungserbringer erneut vorgese- FMH hene Abstellen auf die Anzahl der von der SASIS AG abgegebenen ZSR-Nummern ist
für die Prüfung der aktuellen medizinischen Versorgungssituation untauglich, irrefüh-
rend und führt zu einer Fehlsteuerung.
Zum Einen ist nicht nachvollziehbar, wie die im Anhang 1 der SASIS AG stammenden
Höchstzahlen genau zustande gekommen sind. Zum Andern kann es nicht angehen,
dass bei Festlegen der Höchstzahlen allein auf die Zahl der erteilten ZSR-Nummern
abgestellt wird ohne zu berücksichtigen, ob und wie viel über sie abgerechnet wird. Die
Anzahl der erteilten ZSR-Nummern sagt nämlich überhaupt nichts darüber aus, ob die
Inhaber dieser ZSR-Nummern tatsachlich Leistungen zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung erbringen und in welchem Pensum sie tätig sind. Nicht zu verges-
sen sind in diesem Zusammenhang ferner die Leistungserbringer, welche nebst einer
unselbständigen Tätigkeit in einer Einrichtung nach Art. 36a KVG auch selbständig und
über eine persönliche ZSR-Nummer Leistungen zulasten der obligatorischen Kranken-
versicherung erbringen. Auch diese Leistungserbringer schöpfen das ihnen aufgrund
der persönlichen ZSR-Nummer zukommende Pensum nicht voll aus. All dies ist auf-
grund des Bestandes einer ZSR-Nummer nicht ersichtlich. Zudem führt das reine Ab-
stellen auf die Anzahl ZSR-Nummern dazu, dass von zu hohen Kapazitäten ausgegan-
gen wird, was zur Folge hat, dass zu stark nach unten gesteuert wird und damit eine
medizinische Unterversorgung noch gefördert wird. Daher ist die Berücksichtigung des
Umfangs der effektiv zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten
Leistungen für eine sach- und bedarfsgerecht Steuerung oder Versorgungsplanung von
zentraler Bedeutung.
Durch das Abstellen einzig auf die Anzahl der ZSR-Nummern wird somit ein verzerrtes
und irreführendes Bild über die tatsächlich bestehende medizinische Versorgungssitua-
tion geliefert. Wie das Bundesamt für Gesundheit in diesem Zusammenhang richtig
festhält, kann die Bedürfnisklausel ihr Ziel grundsätzlich nur gerade dann erreichen,