Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/63: Legge federale sui servizi finanziari (Legge sui servizi finanziari, LSF) e Legge federale sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIFin) · 57 pagine

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

 Schutz vor dessen unlauterem Geschäftsgebaren: Regeln über das Marktverhalten - Gleichbehandlung der Anleger, die Transparenz, Regeln zum Abbau des informationellen Ungleichgewichts zwischen Anbietern und Angebotsempfängern und die Regeln zur Qualitätssicherung.

 Konsumentenschutz bzw. Schutz der Kleinanleger (Retailkunden): Regeln über das Marktverhalten, z.B. Beschränkung der Anlagemöglichkeiten oder des Geschäftsmodells.

Diese Hauptthemen sollen im Folgenden näher diskutiert werden:

a) Schutz vor dem finanziellen Kollaps

Hierunter fallen wesentliche Regulierungsinhalte, die von der künftigen Finanzmarktarchitektur eigentlich ins Finanzinstitutsgesetz, was die Bewilligungserteilung betrifft, vom Aufsichtsaspekt jedoch wieder das FIDLEG angehen.

Aus dem Interview mit den Vertretern der FINMA ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass derzeit angedacht ist, die Eintrittshürden für den „einfachen Vermögensverwalter“ im Rahmen des Finanzinstitutsgesetzes tiefer zu legen, als für den „qualifizierten Vermögensverwalter“ – so z.B. in Hinblick auf die Organisationsform (eine spezifische Rechtsform soll nicht vorgeschrieben werden, die natürliche Person ist weiterhin möglich), aber auch in Hinblick auf die finanziellen Bewilligungsvoraussetzungen, wo in Hinblick auf die Forderung nach ausreichenden finanziellen Garantien bei natürlichen Personen z.B. eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung äquivalent sein könnte. Gegenüber dem Vorschlag einer verpflichteten Berufshaftpflichtversicherung wären auch die Vertreter des VSV offen eingestellt, ca. ein Drittel der Mitglieder hätte bereits eine solche.

Auch in Hinblick auf die organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen nach HP 5.0 der Regulierungskostenanalyse wird an mehreren Stellen angemerkt, dass UVV, die derzeit Mitglied einer Branchenorganisation sind, viele Forderungen bereits in ähnlicher Form umgesetzt hätten. Weiterer Effort ist jedoch vor allem im Bereich IKS / Compliance und Risk Management nötig. Die Forderung nach der angemessenen Betriebsorganisation werde sich künftig an der Tätigkeit und nicht an der Organisationsform orientieren (FINMA). Dass die Anforderungen an eine Bewilligung nach FINIG nicht allzu sehr von den derzeitigen Branchenregeln abweichen, merken auch die Vertreter der SROs an.

Im Zusammenhang mit der Befürchtung, dass mögliche einheitliche Bewilligungsvoraussetzungen für alle Finanzdienstleister die kleineren Vermögensverwalter vor nicht bewältigbare Hürden stellen würde, wird aus dem Bereich des Anlegerschutzes auf den britischen Regulierungsansatz verwiesen, wo nach einer Art Baukastensystem die Tätigkeit die konkrete Regulierung bestimmt. Will man neben seinen bewilligten Tätigkeiten eine weitere Finanzdienstleistung ausführen, muss um die entsprechende Bewilligung angesucht werden. Bewilligung und Aufsicht sind tätigkeitszentriert und ermöglichen damit mehr oder weniger faire Bedingungen für alle Teilnehmer.

b) Schutz vor unlauterem Geschäftsgebaren und Konsumentenschutz

Hierunter fallen im Wesentlichen die Regeln über das Marktverhalten, wie etwa die Gleichbehandlung der Anleger, die Transparenz, Regeln zum Abbau des informationellen Ungleichgewichts zwischen Anbietern und Angebotsempfängern und die Regeln zur Qualitätssicherung. Auch der Schutz

Institut für Verwaltungs-Management Seite 38 von 57