Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/63: Legge federale sui servizi finanziari (Legge sui servizi finanziari, LSF) e Legge federale sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIFin) · 57 pagine

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

scher). Solche Protokolle könnten jedoch gerade in einem langjährigen Geschäftsverhältnis als Misstrauensbeweis ausgelegt werden, oder missbräuchlich geführt werden. Film- bzw. Tondokumente können an entscheidender Stelle abgestellt werden (Beispiel Singapur). Auf diese Art und Weise richten sich diese Instrumente eher gegen den Kunden, als zu seinen Gunsten. Im Vordergrund müsse daher das anlageentscheidende Verständnis des Anlegers stehen, wie und wo sein Geld angelegt wird und nicht Formalismen.

Einige Stellungnahmen kritisieren, dass die Stossrichtungen im Hearingbericht insgesamt einseitig auf den Schutz des Kunden ausgerichtet seien, die die Finanzdienstleister unter Generalverdacht stellen (VQV, Economiesuisse). Beim Kräfteverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden sei allerdings keinesfalls letzterer systematisch der Schwächste, wie etwa beim Verhältnis zwischen Grossbanken und Kleinsparer: nicht selten stehe ein Vermögensverwalter weitaus vermögenderen und somit wirtschaftlich erfahrenen und ausgesprochen kompetenten Kunden gegenüber. (Stellungnahme VQF)

Gerade bei diesem Argument stellt sich jedoch die Fragen, warum sich der Kunde mit einem offensichtlich für seine Ansprüche weniger erfahreneren Finanzdienstleister einlässt. Der Vermögensverwalter muss im Gegenzug einen zu gross kalibrierten Kunden nicht annehmen. Ein möglicher weiterer Nutzen aus dem erhöhten Anlegerschutz kann daher der Zwang zur stärkeren Positionierung und Fokussierung bei den Vermögensverwaltern sein, der vordergründig unliebsam ist, längerfristig den Finanzplatz jedoch stärken kann.

Ungleiche Bedingungen für Anbieter von Finanzdienstleistungen / Stärkung des Wettbewerbs im Inland und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

c) Nutzen aus einer einheitlichen Regulierung für die Volkswirtschaft / Anleger

Derzeit variieren Art und Umfang der Beaufsichtigung der bewilligten bzw. registrierten Finanzdienstleister stark. Die heutige Differenzierung überfordert den durchschnittlichen Kunden, der nicht weiss, ob und in welchem Mass sein Finanzdienstleister von der FINMA überwacht wird (Emmenegger / Good, 2013, S. 93). Sowohl aus der Perspektive des Anlegerschutzes, als auch aus jener des Finanzplatzes erscheint es erstrebenswert, die heutigen Rechtsquellen in ein umfassendes Finanzdienstleistungsgesetz zu giessen. Aus einer für alle Finanzdienstleister einheitlichen Gesetzgebung ist daher potentiell mit einem wesentlichen Vertrauensgewinn durch die entstehende Transparenz zu rechnen.

d) Nutzen aus der Rechtsentwicklung

Ein wesentlicher Nutzen von FIDLEG bzw. FINIG kann in der einheitlichen Rechtsentwicklung für alle Finanzdienstleiter gesehen werden. Aus dem Bereich des Anlegerschutzes kommt der kritische Hinweis zum Beispiel des Bundesgerichtsurteils zu den Retrozessionen. Dieses belege, dass die Marktteilnehmer es verstehen, ein klares Urteil zu umgehen. Bestimmungen, die bei Zuwiderhandeln nicht entsprechend sanktioniert werden können, seien zahn- und damit nutzlos. Dazu muss jedoch gesagt werden, dass die FINMA derzeit nicht befugt ist, Urteile von Bundesgerichten zu vollziehen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage schafft jedoch diese Möglichkeit.

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