Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 108Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Der Satz „Die Unterstützungsmassnahmen können auch an einen bestimmten Tätig- VSAO + VSAO keitsumfang geknüpft werden“ ist ersatzlos zu streichen. SG/AR/AI +
VSAO-ZH Dieser Artikel läuft sämtlichen Bestrebungen nach mehr Teilzeitarbeitsstellen entgegen.
In Folge veränderter Lebensumstände (beispielsweise Mutterschaft) muss es möglich
sein, das Pensum kurz- und mittelfristig anzupassen. Ein Mindestumfang der Tätigkeit
als Kriterium für eine Zulassung ist zudem eine massiv frauenfeindliche Massnahme
und widerstrebt sämtlichen Bestrebungen, den Arztberuf für Frauen attraktiv zu gestal-
ten. Vor dem Hintergrund der Feminisierung der Medizin und dem zunehmendem
Wunsch auch von Männern, Teilzeit zu arbeiten liegt diese Bestimmung völlig quer zu
aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und politischen Forderungen der Gleichstel-
lung.
Es ist sicher richtig, solche Unterstützungsmassnahmen gemäss Art. 40b Abs. 2 nöti- VLSS genfalls an Bedingungen knüpfen zu können.
Art. 40b Abs. 2 DVSP
Antrag DVSP
(…) Sie (sollen) müssen sich dabei an Qualitätskriterien (…)
A l’instar de l’alinéa précédent, cet alinéa est inutile. AVCP + cP
Wir verstehen, weshalb eine dreijährige Praxis in einer anerkannten schweizerischen BEKAG Weiterbildungs-stätte wegen der Personenfreizügigkeit inskünftig nicht mehr als Bedin-
gung für eine Praxiseröffnung verlangt werden darf. Dies schliesst aber nicht aus, die
Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von
einem ausreichenden Nachweis der Beherrschung einer der drei Landessprachen bzw.
von der Beherrschung der Landessprache der betreffenden Region abhängig zu ma-
chen. Wir fordern deshalb Wiederaufnahme dieses Kriteriums und eine strengere Rege-
lung als diejenige, welche gemäss MedBG für die Anerkennung ausländischer Diplome
und Weiterbildungstitel gilt. Wir vertreten dabei die Auffassung, dass der Kanton ge-
stützt auf Art. 40a Abs. 2 Satz 1 der Vorlage die Möglichkeit hat, Zulassungen von einer
solchen Bedingung abhängig zu machen, die er selber kontrolliert. (...)
Es ist sicher richtig, solche Unterstützungsmassnahmen gemäss Art. 40b Abs. 2 nöti-
genfalls an Bedingungen knüpfen zu können.
Articolo 40c capoverso 1 LAMal
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Die den Kantonen für den übrigen ambulanten Bereich eingeräumte Freiwilligkeit zur Er- ZH
greifung von Massnahmen besteht faktisch lediglich auf dem Papier. Verzichtet ein Kan-
ton auf die Einführung des Zulassungsstopps, wird er in ständigen Rechtfertigungs-
zwang versetzt, da die Gesundheitsausgaben in den Kantonen gemessen am Bruttoin-
landprodukt wie bisher laufend überproportional ansteigen werden, was angesichts der
bekannten Faktoren der wachsenden Überalterung, des medizintechnischen Fortschrit-
tes und der steigenden Anspruchshaltung der Patientinnen und Patienten unvermeidbar
sein wird. Deshalb werden sämtliche Kantone – unabhängig davon, ob sie den Zulas-
sungsstopp einführen oder nicht – gezwungen sein, mit grossem Aufwand entspre-
chende Daten und Zahlen zu sammeln, aufzubereiten und auszuwerten. Der Geset-
zesentwurf enthält sodann keine Definitionen der Begriffe Über- und Unterversorgung
sowie angemessene Versorgung. Es bleibt deshalb unklar, nach welchen Indikatoren
eine Über- oder Unterversorgung festgestellt werden soll und wann eine Versorgung an-