Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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gemessen ist. Laut erläuterndem Bericht wurde bewusst auf eine Definition der ange-
messenen Versorgung verzichtet, damit die Kantone insbesondere unter Berücksichti-
gung regionaler Besonderheiten die Angemessenheit selber festlegen können (vgl. S.
15). Im Hinblick auf eine transparente und einheitliche Gestaltung wird aber offenbar
doch eine Begriffsklärung als erforderlich erachtet und dem Bundesrat die Kompetenz
eingeräumt, Mindestkriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im
ambulanten Bereich auf Verordnungsstufe festzulegen (Art. 40c Abs. 1 der Vorlage). Die Festlegung der Mindestkriterien erst auf Verordnungsstufe widerspricht aber dem Ge-
setzmässigkeitsprinzip und ist daher abzulehnen. Die den Kantonen eingeräumte Mög-
lichkeit der Festlegung zusätzlicher Kriterien schliesslich steht im Widerspruch zum er-
klärten Ziel einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ausgestaltung und hätte unter-
schiedliche Qualitätslevels zur Folge, die mit den geltenden Vorstellungen des KVG zur Qualität unvereinbar wären. Die Qualitätssicherung ist gemäss KVG eine Verpflichtung
des Bundes; demnach müsste der Bund die Qualitätsstandards setzen. Ohne einheitli-
che Standards wird die von der Vorlage geforderte Koordination unter den Kantonen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung sowie die erwünschte gemein-
same Versorgungsplanung aus regionaler Perspektive sehr stark erschwert, wenn nicht gar illusorisch. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kantone zu einer völlig unter-
schiedlichen Beurteilung der Angemessenheit gelangen: Während bei gleicher Aus-
gangslage der eine Kanton die Versorgung als gewährleistet betrachtet, ortet ein ande-
rer möglicherweise eine Unterversorgung und ein Dritter gar eine Überversorgung. Einzuräumen ist in vorstehendem Zusammenhang, dass die Festlegung allgemeinverbindlicher Kriterien durch den Bund, insbesondere bei Beachtung regionaler Besonderheiten
einzelner Kantone, sich als äusserst schwierig erweisen dürfte.
Die von den Kantonen einzusetzende paritätische Kommission, bestehend aus Vertre-
tungen der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer, welcher die Befugnis zukommen soll, zur Angemessenheit der Versorgung Stellung zu nehmen bzw. eine Empfehlung zuhanden der Kantone zu den erforderlichen Massnahmen abzugeben, ist
abzulehnen. Dies gilt erst recht für die den Kantonen auferlegte Begründungspflicht für
den Fall, dass sie Empfehlungen nicht Folge leisten wollen. Gemäss den geltenden Regeln sind staatliche Massnahmen den betroffenen Kreisen vorgängig zur Anhörung zu
unterbreiten. Deren Stellungnahmen werden indessen frei gewürdigt; eine Verpflichtung zur Berücksichtigung schwächt die Exekutive und untergräbt ihre Autorität. Soll die Be-
stimmung massgeblich der Sicherstellung der korrekten Anhörung der betroffenen
Kreise durch die Kantone dienen (vgl. erläuternder Bericht S. 16), so schwingt damit ein unangebrachtes Misstrauen gegenüber den Kantonen mit. Zudem wäre die Umsetzung dieser Bestimmung mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden; die Einbindung
der Versicherten ist mangels deren verbandsrechtlicher oder standesrechtlicher Organisation schwer vollziehbar. Ob schliesslich die Vertretung aller betroffenen Parteien
wunschgemäss einvernehmliche Massnahmen förderte und Blockaden verhinderte, ist
angesichts bisheriger Erfahrungen keineswegs gewährleistet.
(cf. CDS) BE
Ausserdem müssen die Kriterien, damit diese dann von den Kantonen einheitlich umgesetzt werden, genügend konkret formuliert sein. Das im erläuternden Bericht erwähnte
Beispielskriterium, Zugang innert nützlicher Frist, erachtet der Regierungsrat als zu wenig konkret.
Wir unterstützen die gesamtschweizerisch einheitliche Festlegung von Kriterien zur Be- LU urteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich. Dabei kann es
allerdings nur um Mindestvoraussetzungen für eine „angemessene“ Versorgung gehen.
Die Kantone sollen darüber hinaus zusätzliche Bedingungen und Kriterien definieren
können. Zusätzlich beantragen wir, dass der Bundesrat diese Mindestvoraussetzungen nicht in alleiniger Kompetenz erlässt. Die Kantone sind in diese Arbeiten zwingend mit
einzubeziehen.
Es ist nachvollziehbar, dass gesamtschweizerisch einheitliche Kriterien für die Beurtei- UR lung der Angemessenheit der ambulanten Versorgung erstellt werden. Die unterschiedliche Versorgungsstruktur der einzelnen Kantone erschwert es dem Bundesrat, für alle