Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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Fazit: Die Massnahmen wie auch deren Umsetzung sind eine Ansammlung völlig offen
formulierter Kompetenzen für die Kantone, betreffend Datenlieferungen auch für den
Bund. Der Gesetzesvorlage kommt faktisch der Charakter einer Blankovollmacht für die
Kantone zur Steuerung und Planung im ambulanten Bereich zu.
Diese Artikel sind zu streichen. santésuisse
Begründung
Der Vorschlag stützt stark auf die ständige Monitorisierung der Leistungserbringer ab.
Basis für ein solches Monitoring ist eine zuverlässige und umfangreiche Daten- und In-
formationsgrundlage. Sowohl nachfrageseitig als auch angebotsseitig weist die Daten-
lage in der Schweiz allerdings grosse Lücken auf.
Art. 40c Abs. 1 DVSP
Der DVSP unterstützt die Freiheit der Kantone, regionale Besonderheiten angemessen
zu berücksichtigen, jedoch müssen die Mindestkriterien klar definiert und transparent
sein; zudem muss die Versorgung regelmässig und flächendeckend überprüft werden.
La définition des critères minimaux par le Conseil fédéral est illogique vu le dispositif AVCP + cP prévu qui confie ce rôle aux cantons. Outre les règles applicables dans un état de droit,
on voit mal l’utilité de tels critères fédéraux, au surplus non exhaustifs.
Der vorgeschlagene Wortlaut ist imperativ und widerspricht verfassungsmässigen Kom- asd + SBV petenzen. Richtlinien des Bundesrates erscheinen genügend.
Die im Abs. 1 des Art. 40c vorgesehene Formulierung von Mindestkriterien durch den BEKAG Bundesrat ist wünschbar. Der Kanton wird sein Vorgehen auf nachvollziehbare statisti-
sche Daten und Vergleiche abstützen müssen. Dabei sind der rasche Zugang der Pati-
entinnen und Patienten zur Behandlung und der notwendige Umfang der Leistungen in
einem bestimmten Fachbereich, damit die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt
werden kann, sicher wichtige Parameter, welche bereits in den Mindestkriterien des
Bundesrats ihren Niederschlag finden müssen.
Es ist sehr wichtig, dass Zulassungsentscheide nach objektiven, transparenten und in ÄZ der Schweiz einheitlichen Kriterien erfolgen. Wir begrüssen deshalb, dass der Bundes-
rat die Kriterien zur Angemessenheit der Versorgung für das ganze Land festlegt. Es ist
deshalb ebenfalls richtig, dass die hierfür notwendigen Daten systematisch gesammelt
und sinnvoll ausgewertet werden- siehe hierzu Projekt MARS als eines der zehn priori-
tären Ziele der Strategie Gesundheit 2020 des Bundesrates. Die dadurch zu tragenden
Kosten können die Leistungserbringer übernehmen, viele davon liefern ja bereits heute
freiwillig Statistiken an ärzteeigene Datensammelstellen, die TrustCenter.
Oberstes Ziel ist die Versorgungssicherheit für alle Schweizer, es leuchtet deshalb nicht
ein, warum es mehr oder weniger Urologen in gewissen Kantonen braucht. Wir regen
deshalb an, dass der Bund eine Mindestkapazität von Leistungserbringern pro 100‘000
Einwohner vorschreibt. Unbedingt zu vermeiden ist da bei eine Situation, bei der pensio-
nierte Leistungserbringer Zulassungsnummern horten, obwohl sie kaum mehr aktiv tätig
sind, während dem besser ausgebildeten Nachwuchs der Zugang verwehrt wird.
Ebenso begrüssen wir, dass die Zulassung nicht mehr davon abhängig gemacht wird,
ob ein Arzt oder eine Ärztin eine min. dreijährige Ausbildung in der Schweiz gemacht
hat. Bereits bei den Debatten im Parlament letztes Jahr haben wir uns gegen diese im
Widerspruch zur Personenfreizügigkeit geltende Regelung gewehrt. Es kann ja nicht
sein, dass reihum geklagt wird, in der Schweiz fehlen die Hausärzte und gleichzeitig
wird bestens qualifizierten Hausärzten aus dem Ausland der Marktzugang verwehrt.
les critères d’évaluation doivent être laissés à l’appréciation du canton. Une détermina- AMG tion dans l’ordonnance ne sera probablement pas plus appropriée que les anciennes
listes tirées des statistiques de Santésuisse.