Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 115Fedlex · Rapporto sui risultati

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Der SHV begrüsst die vorgeschlagene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes SHV (KVG) grundsätzlich, vermisst aber für eine abschliessende Beurteilung der Vorlage die

Definition der Mindestkriterien, anhand derer der Bundesrat die Versorgung festlegen

will.

Durch die Schliessung der kleineren Geburtsabteilungen in Spitälern und eine verkürzte

Aufenthaltsdauer im Spital nach der Geburt steigt die Nachfrage nach einer Wochen-

bettbetreuung nach wie vor. Es bestehen bereits Regionen, die unter einem Angebots-

mangel von Hebammen-leistungen leiden. Hebammen können Schwangerschaft, Ge-

burt und Wochenbett eigenständig begleiten. Die Nachfrage nach Hebammen-betreu-

ung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Je knapper Hausärzte und Gynä-

kologen werden, umso mehr kommen Hebammen sinnvollerweise zum Einsatz. Dies

kann den Mangel an Hebammen weiter verstärken. Für die Ausarbeitung der versor-

gungstechnischen Mindestkriterien fordert der SHV, dass dieser Entwicklung in der

Grundversorgung rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett Rechnung getra-

gen wird.

Wir erwarten, dass die vorgesehenen Mindestkriterien des Bundes unter Einbezug der SVDE Leistungserbringer und der Versicherten festgelegt werden und dass diese insbeson-

dere die Versorgungsqualität und die Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung ins

Zentrum stellen.

Art. 40c: Umsetzung der Massnahmen: Zustimmung Spitex

Abs. 1. Es ist notwendig, dass einerseits der Bundesrat die Kriterien für die Versorgung

im ambulanten Bereich als Korrektur zum föderalen System schweizweit festlegt. Dabei

erwarten wir, dass künftig der Ausgangspunkt der Überlegungen koordinierte Behand-

lungsketten von Medizin (stationär/ambulant) und ambulanter Pflege sind. Bei der Vor-

bereitung dieser Gesetzesvorlage mittels Runden Tischen zumindest wurde diesem

Grundsatz nicht Rechnung getragen.

Quantitative Indikatoren (z.B. ZSR-Nummern) sind hingegen vollkommen ungeeignet VSAO + VSAO zur Festlegung einer „optimalen Versorgungsqualität“. Der medizinisch-technische Fort- SG/AR/AI + schritt, die Demographie, neu auftretende Krankheiten u.v.a. machen die Festlegung ei- VSAO-ZH ner „optimalen Versorgungsqualität“ trennscharf nach Facharztgebieten unmöglich, erst

recht mit einem Zeithorizont von 10-15 Jahren. (...)

Höchstzahlen nach ZSR-Nummern sind abzulehnen. Es müssen valide Indikatoren ge-

funden werden. Der Gesetzestext ist entsprechend zu präzisieren.

Die Vergangenheit zeigt, dass die Anzahl erteilter ZSR-Nummern kein geeigneter Indi-

kator für die finanzielle Belastung der OKP ist. Von vielen ZSR-Nummern wird nicht Ge-

brauch gemacht, andere dienen nur der Wahrnehmung eines kleinen Pensums. ZSR-

Nummern tragen all diesen Aspekten nicht Rechnung. Bevor die Kantone eine Bedarfs-

ermittlung vornehmen, muss die entsprechende Datengrundlage geschaffen werden, so

dass valide Indikatoren verfügbar sind.

Die im Abs. 1 des Art. 40c vorgesehene Formulierung von Mindestkriterien durch den VLSS Bundesrat ist wünschbar. Der Kanton wird sein Vorgehen auf nachvollziehbare statisti-

sche Daten und Vergleiche abstützen müssen. Dabei sind der rasche Zugang der Pati-

entinnen und Patienten zur Behandlung und der notwendige Umfang der Leistungen in

einem bestimmten Fachbereich, damit die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt

werden kann, sicher wichtige Parameter, welche bereits in den Mindestkriterien des

Bundesrats ihren Niederschlag finden müssen.

curafutura bezweifelt, dass der Bund klare und sachgerechte Kriterien zur Beurteilung curafutura der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich wird festlegen können (Ab-

satz 1), zumal solche heute nicht bestehen und den Erläuterungen diesbezüglich auch

keine Konkretisierung zu entnehmen ist. Sie führen im Ergebnis lediglich aus, dass „die

Kantone zusätzliche Kriterien anwenden können, die ihren Besonderheiten Rechnung

tragen“. Bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung verfügen die

Kantone nach Ansicht von curafutura damit faktisch über einen Freipass.