Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Wir begrüssen es ausdrücklich, dass die Interventionsmöglichkeiten der Kantone bei

den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten als „Kann-Vorschriften" formuliert sind. Es muss den Kantonen überlassen werden, entsprechende Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Die Verhältnisse sind in jedem Kanton unterschiedlich, und diesem Umstand soll

Rechnung getragen werden.

Der Regierungsrat des Kantons Uri begrüsst, dass der Bundesrat die Steuerung des UR ambulanten Bereichs des KVG im Gesetz regeln will. Erwähnenswert ist, dass die Kantone auch in Zukunft entscheiden können, ob sie aufgrund von Qualitätskriterien den

ambulanten Bereich regulieren wollen oder nicht. Jedoch ist für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar, warum er den spitalambulanten Bereich regulieren muss. Auch ein

subsidiäres Eingreifen durch den Bundesrat bei einer überdurchschnittlichen Kostenentwicklung lehnt der Regierungsrat entschieden ab.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz unterstützt die Schaffung einer gesetzlichen SZ Grundlage zur erweiterten Steuerung des ambulanten Bereichs im Sinne der vorge-

schlagenen Vorlage nur, wenn die nachfolgend aufgezeigten Mängel behoben werden.

Er begrüsst, dass künftig auch Massnahmen der Kantone bei Unterversorgung möglich

sein sollen. Gleichzeitig hält er aber fest, dass dadurch nicht eine schleichende Abkehr

von der im Grundsatz monistischen Finanzierung des ambulanten Bereichs einherge-

hen darf. Eine finanzielle Unterstützung ambulanter Leistungserbringer durch die öffentliche Hand soll auch künftig nur in Einzelfällen, beispielsweise zur Sicherstellung der

Versorgung von Randregionen, erforderlich sein. Zur notwendigen generellen Stärkung

der ambulanten medizinischen Versorgung sind Massnahmen im Bereich der Aus- und

Weiterbildung (z.B. Hausarztmedizin) und der Tarifgestaltung (Tarmedstruktur) zwin-

gend erforderlich. Die vorliegende Revision des KVG darf nicht dazu beitragen, dass

diese Massnahmen unter Federführung des Bundes an Priorität einbüssen.

Den vorgeschlagenen Ergänzungen des KVG kann der Regierungsrat nur teilweise zu-

stimmen.

Der Regierungsrat begrüsst die Absicht des Bundesrats, eine gesetzliche Grundlage für OW die freiwillige Intervention der Kantone bei bestehender Unter- oder Überversorgung im

ambulanten Bereich zu schaffen. Gestützt auf die Stellungnahme der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) nehmen wir zur Vorlage wie folgt Stellung: Der Vorstand und die Plenarversammlung der GDK ha-

ben sich in den bisherigen Diskussionen zu einer Steuerung des ambulanten Versor-

gungsangebots immer dafür ausgesprochen, dass zukünftige lnterventionsmöglichkei-

ten der Kantone in jedem Fall als ,.Kann-Formulierung" gesetzlich verankert werden sollen und es den Kantonen jederzeit freistehen muss, entsprechende Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist Sache der Kantone, im Rahmen der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden, inwieweit sie steuernd auf das ambulante Angebot

Einfluss nehmen wollen oder nicht. Zwingende Gründe für eine entsprechend gleichar-

tige Praxis aller Kantone bestehen in diesem Zusammenhang nicht. Die in der Vorlage

vorgeschlagenen Massnahmen im Rahmen der Zulassung von Leistungserbringern unterstützen wir unter der Bedingung der erwähnten Freiwilligkeit für die Kantone, die

Massnahmen in der Praxis auch tatsächlich anzuwenden oder nicht. Für die Massnah-

men unter dem Gliederungstitel „1a, Massnahmen bei Über- und Unterversorgung im

ambulanten Bereich“ ist dies gewährleistet.

Wir schliessen uns der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen GL Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 3. September 2014 an.

Da die politischen Voraussetzungen für eine marktkonforme Losung - sprich Vertrags- ZG freiheit - derzeit nicht gegeben sind, kann akzeptiert werden, class die Kantone bei be-

stehender Über oder Unterversorgung im ambulanten Bereich Massnahmen treffen können. Das Grundproblem der Ungleichbehandlung und des Eingriffes in die Wirtschafts-

freiheit bleibt allerdings wie bei dem geltenden Zulassungsstopp bestehen. Entschei-

dend und in jedem Fall positiv zu werten ist, dass mit der vorgeschlagenen Regelung