Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 16Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
bezüglich Fachgebiet und Region auch zukünftig bestehen wird und verschiedene Kantone diesbezüglich einen Handlungsbedarf feststellen werden.
Für den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist es wichtig, dass zukünftige In-
terventionsmöglichkeiten der Kantone in jedem Fall als „Kann-Formulierung“ gesetzlich verankert werden sollen und es den Kantonen jederzeit freistehen muss, entsprechende Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist eine kantonale Aufgabe, im Rahmen der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verantwortung für
die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden. Appenzell Ausserrhoden hat darauf verzichtet auf das ambulante Angebot mittels Zulassungsbeschränkungen
Einfluss zu nehmen. Dagegen hat der Kanton mit mehreren Massnahmen die Rahmenbedingungen für Grundversorgerinnen und Grundversorger verbessert. Es ist nicht notwendig, dass alle Kantone gleich handeln müssen, zumal die Ausgangslage in den Kantonen auch unterschiedlich ist.
Der Regierungsrat stellt fest, dass für die Massnahmen unter dem Gliederungstitel „1a,
Massnahmen bei Über- und Unterversorgung im ambulanten Bereich“ die Wahlfreiheit
gewährleistet ist. (...)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden stimmt der Schaffung einer gesetzli-
chen Grundlage für die freiwillige Intervention der Kantone bei bestehender Unter- oder Überversorgung im ambulanten Bereich unter Vorbehalt der Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen zu. Die Regelungen betreffend Interventionsmöglichkeit des Bundes im Bereich der Tarife lehnt der Regierungsrat strikt ab.
Die Standeskommission hat die Vorlage geprüft. Sie befürwortet grundsätzlich Interven- AI tionsmöglichkeiten der Kantone zur Steuerung der ambulanten Versorgung. Zukünftige Interventionsmöglichkeiten der Kantone sollten aber auf jeden Fall als „Kann-Formulierungen“ gesetzlich verankert werden, damit es den Kantonen freisteht, entsprechende
Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist Sache der Kantone, im Rahmen der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden, inwieweit sie steuernd auf
das ambulante Angebot Einfluss nehmen wollen.
Wir begrüssen, dass mit der vorgeschlagenen Änderung die Kantone die Kompetenz er- SG halten, ihren Bedürfnissen entsprechend gezielt eine Über- oder Unterversorgung im
ambulanten Gesundheitswesen zu vermeiden. Mit dem vorgeschlagenen Weg wird ein problembezogenes Eingreifen ermöglicht und eine Überregulierung in Fällen verhindert,
in denen die Umstände kein Eingreifen erfordern.
Mit der vorliegenden Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage für die Einflussnahme von GR Bund und Kantonen auf die Entwicklung des ambulanten Versorgungsangebotes ge-
schaffen werden. Damit sollen auch die per 1. Juli 2013 wiedereingeführten, bis Mitte
2016 befristet geltenden Bestimmungen zur Zulassungsbeschränkung durch eine definitive gesetzliche Regelung abgelöst werden.
Die Regierung des Kantons Graubünden hat sich in den bisherigen Diskussionen zu einer Steuerung des ambulanten Versorgungsangebotes immer dafür ausgesprochen,
dass allfällige Interventionsmöglichkeiten der Kantone in jedem Fall als „Kann-Formulierung“ gesetzlich verankert werden und es den Kantonen jederzeit freistehen muss, entsprechende Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist Sache der Kantone, im Rah-
men der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verant-
wortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden, inwieweit sie steuernd auf das ambulante Angebot Einfluss nehmen wollen oder nicht. Wir unterstützen die in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen bei Überversorgung von der Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern entsprechend nur unter der Bedingung, dass die Kantone frei sind, die Massnahmen in der Praxis auch tatsächlich anzuwenden oder nicht. (...)
Obwohl nicht Gegenstand des Revisionsentwurfs, möchten wir gleichwohl darauf hin-
weisen, dass die wichtigste Massnahme gegen die ärztliche Unterversorgung die Erhöhung der Ausbildungszahlen an den Universitäten darstellt und dass sich der Bund diesbezüglich verstärkt finanziell engagieren sollte.