Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

reits heute mit der stationären Planung. Die Datenmenge im ambulanten Bereich beträgt ein Mehrfaches der stationären Daten. Die Erhebung der Daten wäre mit sehr hohem Aufwand verbunden und würde zusätzliche personelle Mittel in erheblichem Umfang erfordern, was mit entsprechenden Folgekosten verbunden wäre. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone dürfen ganz allgemein nicht unterschätzt werden. Wenn im erläuternden Bericht ausgeführt wird, die neuen Bestimmungen würden sich insgesamt positiv auf die Kosten zulasten der OKP und damit auf die Prämien der Versicherten auswirken und zu Minderkosten im Bereich der Prämienverbilligung zugunsten des Bundes und der Kantone führen (vgl. S. 18 f.), so wird diese Annahme bereits durch die seit dem Inkrafttreten des KVG gemachten bisherigen Erfahrungen wie auch die vorstehend ausgeführten Überlegungen widerlegt. Zudem bleiben bei dieser Annahme nicht nur Mehrausgaben aufgrund von Unterstützungsmassnahmen nach Art. 40b, sondern auch ein riesiger, kostenintensiver Planungsaufwand unberücksichtigt. Ausgeklammert wird dabei auch eine mögliche Verschiebung von ambulanten Leistungen (zurück) in den stationären Bereich, was aufgrund der Verpflichtungen der Kantone zur Mitfinanzierung in diesem Bereich die Staatshaushalte wiederum belasten würde. (...)

Wir lehnen die vorgeschlagene Teilrevision des KVG klar ab. Gerade vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Ärztemangels setzt die geplante Steuerung des ambulanten Bereichs falsche Signale. Überversorgungstendenzen in einzelnen Bereichen ist mit Tarifsenkungen zu begegnen. Dazu braucht es keine Gesetzesänderung, sondern es sind soweit erforderlich auf bestehender Rechtsgrundlage die Tarifstrukturen zu korrigieren und die Taxpunktwerte zu senken bzw. zu differenzieren. Eine kostensenkende Wirkung hat bereits der bisherige Zulassungsstopp nicht bewirken können. Demgegenüber steht fest, dass die Vorlage (soweit überhaupt technisch umsetzbar) bei den Kantonen zu sehr hohem Vollzugsaufwand führen würde. An der kritischen Haltung gegenüber Zulassungsregulierungen ändert auch die vorgeschlagene Freiwilligkeit bei der Einführung nichts. Kantone, die den neuen Zulassungsstopp nicht umsetzten, würden in einen ständigen Rechtfertigungszwang versetzt, weshalb auch sie mit grossem Aufwand Daten sammeln, aufbereiten und auswerten müssten. Wir lehnen auch die Steuerung des ambulanten Bereichs in den Spitälern klar ab, zumal es in den Spitälern kaum Ärztinnen und Ärzte geben dürfte, die ausschliesslich im ambulanten Bereich eingesetzt werden. Subsidiäre Kompetenzen des Bundesrates zur Tarifsenkung schliesslich beachten weder die Autonomie der Tarifpartner noch die Genehmigungs- und subsidiären Festsetzungskompetenzen der Kantone, weshalb wir diese ebenfalls ablehnen.

Die Zulassungen der Leistungserbringer im ambulanten Bereich sind derzeit einer Re- BE gulierung unterstellt. Statt einer weiteren befristeten Verlängerung dieser Regulierung will der Bund mit der vorliegenden Revision des KVG eine langfristig zufriedenstellende Lösung schaffen:

Die Kantone erhalten die Möglichkeit, den ambulanten Bereich im Falle einer Überversorgung oder einer Unterversorgung zu steuern. Zudem sollen die Kantone die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln. Daneben soll der Bundesrat die subsidiäre Kompetenz erhalten, in die Tarife einzugreifen, wenn ein Kanton keine Vorkehrungen getroffen hat und das dortige Kostenwachstum Ober dem gesamtschweizerischen Kostenwachstum liegt. Der Regierungsrat stimmt der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die freiwillige Intervention der Kantone bei bestehender Unter- oder Überversorgung im ambulanten Bereich grundsätzlich zu, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der nachfolgenden Antrage, welche auch vom Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in seiner Stellungnahme vom 3. September 2014 gestellt werden. Die Regelungen betreffend lnterventionsmöglichkeit des Bundes im Bereich der Tarife lehnt der Regierungsrat ab.

Wir begrüssen es, dass eine definitive gesetzliche Grundlage für die Steuerung des am- LU bulanten Versorgungsangebotes geschaffen werden soll. Auch in Zukunft ist zu erwarten, dass die Verteilung von Ärztinnen und Ärzten bezüglich Fachgebiet und Region ungleich sein wird. Es ist deshalb wichtig, dass den Kantonen ein Instrument gegeben wird, um dem entgegenzuwirken.