Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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sehenen Tarifpartner liegt, hinein zu legiferieren. Die unglückliche Anpassung des TAR-MED mittels Verordnung des Bundesrats, welche den Grundversorgern durch kosten-
neutrale Umverteilung CHF 200 Mio. Mehreinnahmen verschaffen soll, zeigt dies ein-
drücklich. Die Kompetenz des Bundesrats muss sich demzufolge auf Notrecht im Sinne einer „ultima ratio“ beschränken. Der Bundesrat soll nur eingreifen, wenn alle anderen
Mechanismen versagt haben und erhebliche öffentliche Interessen ein Einschreiten
rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sei zum wiederholten Mal mit Nachdruck fest-
gehalten, dass das KVG keine Kostenneutralität vorsieht und dass es entgegen den
Ausführungen im Erläuternden Bericht auch „keinen Grundsatz der Kostenneutralität“
gibt (vgl. dazu die unzutreffenden Ausführungen unter Ziff. 1.3, S. 6 des erwähnten Be-
richts). Entsprechend müssen allfällige Anpassungen des TARMED auch nicht kosten-
neutral erfolgen. (...)
Die subsidiäre Eingriffsmöglichkeit des Bundesrats auf Tarifebene geht uns indessen in diesem Zusammenhang zu wenig weit. Der Bundesrat muss unseres Erachtens auch
dann subsidiär eingreifen können, wenn die Kosten je versicherte Person im spitalambulanten Bereich eines Kantons deutlich stärker steigen als im ambulanten Bereich der
Arztpraxen und Einrichtungen nach Art. 36a KVG des gleichen Kantons. (...)
Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Die Möglichkeit, die Tarife nötigenfalls
nach Art. 55 KVG einfrieren zu können, erachten wir als ausreichend.
Sofern Art. 55b trotzdem in Kraft treten soll, beantragen wir die folgenden Ergänzungen:
Abs. 1 unverändert
Abs. 2 neu
„Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatori-
schen Krankenversicherung für ambulante Behandlungen im spitalambulanten Bereich
um mehr als zwei Pro-zentpunkte stärker als im nicht spitalambulanten Bereich des betreffenden Kantons oder umgekehrt, so kann der Bundesrat durch eine Verordnung die
nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigten oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife dieses
Kantons um höchstens 10 Prozent senken.“
Abs. 3 (bisher Absatz 2)
„Er befristet die Geltungsdauer einer Verordnung über eine Tarifsenkung gemäss Ab-
satz 1 oder Absatz 2 auf höchstens ein Jahr. Er kann solche Verordnungen mehrmals
um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr, das auf das Referenzjahr folgt, weiterhin erfüllt sind.“
Abs. 4 (bisher Absatz 3)
„Vor dem Erlass oder der Verlängerung einer Verordnung gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 hört der Bundes-rat den betreffenden Kanton an und berücksichtigt das kantonale
Kostenniveau sowie besondere Umstände, namentlich die Umsetzung von Art. 40a und die Verschiebung von Behandlungen zwischen dem stationären und dem ambulanten
Bereich.“
Abs. 5 (bisher Absatz 3) unverändert.
Es leuchtet nicht ein, warum der Bundesrat die Kompetenz erhalten soll, Tarife stärker ÄZ zu senken als die überdurchschnittliche Teuerung. Wir würden es bevorzugen, wenn die Tarifsenkung maximal gleich hoch ist wie die überdurchschnittliche Kostensteigerung-
dies natürlich unter der Prämisse, dass die Menge an erbrachten Leistungen gleich
hoch ist.
Streichen VZK
Der Eingriff in die Tarifautonomie der Vertragspartner sowie die Festsetzungskompetenz der Kantone hebelt wesentliche KVG-Bestimmungen aus und ist abzulehnen. Zudem
wäre die Massnahme kaum sachgerecht durchführbar (siehe Stellungnahme von H+ Die Spitäler der Schweiz, Seite 5).
C’est une disposition assimilée à une punition collective, que nous rejetons. Si certains AMG prestataires sortent du cadre en fournissant des prestations abusives, c’e sont eux qu’il