Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Steuerung, erfüllt. Der SGV begrüsst die vorgeschlagene Änderung zur besseren Regu-

lierung des ambulanten Bereichs, da diese die Qualität des Versorgungsangebots ins

Zentrum stellt. Die Vorschläge nehmen die Kantone in die Pflicht, eine regionale Pla-

nung der ambulanten Versorgung an die Hand zu nehmen, sich untereinander zu koor-

dinieren und auch Synergien mit den Spitälern zu prüfen.

Die Vorschläge des Bundesamtes für Gesundheit mit der Revision des KVG zwecks SAB besserer Steuerung des ambulanten Bereichs gehen exakt in die von uns anvisierte

Richtung und werden deshalb von uns vollumfänglich unterstützt.

Die Vorschläge nehmen die Kantone in die Pflicht, dass sie eine regionale Planung der

ambulanten Versorgung an die Hand nehmen. Bei dieser Planung sind auch die Syner-

gien mit den Spitälern aufzuzeigen, die für die medizinische Grundversorgung ebenfalls

eine wichtige Rolle einnehmen. Bei Über- oder Unterversorgung können die Kantone

Massnahmen ergreifen. Damit kommt den Kantonen entsprechend der Kompetenzver-

teilung im Bereich der medizinischen Grundversorgung eine zentrale Steuerungsrolle

zu. Der Bund agiert nur subsidiär, insbesondere indem er Kriterien zur Beurteilung der

Angemessenheit der Versorgung festlegt. Dies entspricht dem Gedanken einer flächen-

deckenden Grundversorgung, die für alle Bürgerinnen und Bürger und für alle Landes-

gegenden einen vergleichbaren Standard aufweisen soll.

Wir machen in diesem Zusammenhang aber auch darauf aufmerksam, dass sich je

nach Raumtyp sehr unterschiedliche Herausforderungen in der medizinischen Grund-

versorgung stellen. Während in städtischen Räumen eher eine Über-versorgung eintritt,

sind die ländlichen Räume vor allem von einer Unterversorgung betroffen. Diese Unter-

versorgung kann u.a. dazu führen, dass die Spitäler immer mehr Aufgaben in der ambu-

lanten Versorgung übernehmen müssen, mit entsprechenden Konsequenzen für die

Spitalfinanzierung. Uns erscheint deshalb wichtig, dass die Korrekturmassnahmen bei

Überversorgung stringent durchgesetzt werden. Denn damit kann ein Beitrag geleistet

werden zur Bekämpfung der Unterversorgung in ländlichen Räumen.

économiesuisse vertritt als Verband der Schweizer Unternehmen rund 100‘000 Unter- écononehmen jeglicher Grösse und insgesamt rund 2 Millionen Beschäftigte. Unsere Mitglie- miesuisse der umfassen über 100 Branchenverbände, 20 kantonale Handelskammern sowie zahl-

reiche Einzelfirmen. Wir nehmen aus einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive Stellung.

1 Wirtschaft ist gegen eine Zulassungssteuerung

Wir begrüssen den föderalistischen Ansatz, wonach die Kompetenz zur Regulierung

den Kantonen übertragen wird. Dies ermöglicht eine feinere Steuerung und beugt einer

nationalen Fehlregulierung vor. Wir sehen aber in der staatlichen Zulassungssteuerung

das falsche Instrument zur Kosteneindämmung. Deshalb lehnt économiesuisse die Teil-

revision ab. Fünf Argumente sprechen gegen eine Angebotssteuerung.

a) Ordnungspolitische Einwände

Eine bedarfsabhängige Zulassungssteuerung ist ordnungspolitisch falsch. Der Staat soll

höchstens minimale Versorgungsgrössen definieren und diese durchsetzen. Mit maxi-

malen Versorgungsparametern kann keine optimale Versorgung erreicht werden. Hierzu

sind andere Instrumente zu wählen (vgl. Abschnitt 3). Eine bedarfsabhängige Zulas-

sungssteuerung ist zum Scheitern verurteilt, denn die Eruierung des optimalen Bedarfs

und die zuverlässige Abschätzung seiner künftigen Veränderung sind aus staatlicher

Perspektive nicht bzw. kaum rechtzeitig möglich. Zudem verursacht eine solche Steue-

rung immer unvorhersehbare und auch ungewollte Nebeneffekte.

Mit der bedarfsabhängigen Zulassungssteuerung im Krankenversicherungsgesetz

(KVG) wird automatisch dem überobligatorischen, ambulanten Bereich auch eine Zulas-

sungsbeschränkung auferlegt, da ein Arzt für seine Tätigkeit generell eine kantonale