Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Diese grösseren Zusammenhange werden eigentlich immer unübersehbarer: Die Zahl der an schweizerischen Hochschulen ausgebildeten Mediziner ist bekanntlich völlig unzureichend. Es wird der Schweiz auf Jahre auf absehbare Zeit nicht gelingen, den hiesigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten zu decken. Die beschlossenen Erhöhungen der Studierendenzahlen an den medizinischen Fakultäten sind etwas mehr als Kosmetik.

Bereits heute kann der Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in der Schweiz selbst nicht gedeckt werden. Angesichts der demographischen Entwicklung wird sich das Problem in Zukunft massiv verstärken, zumal alle Industrieländer ihren eigenen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten nicht zu decken vermögen. Erste Auswirkungen sind bereits spürbar. Die schweizerischen Spitaler bekunden zunehmend Mühe, ausländische Ärztinnen und Ärzte zu rekrutieren. Denn die Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte an schweizerischen Spitalern sind vergleichsweise schlecht, was ironischerweise auch dazu führt, dass viele Ärzte und vor allem auch Ärztinnen ihrem Beruf nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollzeitlich ausüben wollen. Werden die beruflichen Perspektiven für Facharztinnen und Facharzte in der beabsichtigten repressiven Weise eingeengt, verstärkt dies die Rekrutierungsprobleme. Hinzu kommen die wahrscheinlichen Folgen der Masseneinwanderungsinitiative mit zumindest bürokratischen Erschwernissen bei der Anstellung ausländischer Ärztinnen und Ärzte. Aufgrund des heutigen Wissensstandes droht sowohl bei den Grundversorgern als auch bei den Spezialisten innert eines Zeitraums von weniger als zwanzig Jahren eine riesige Versorgungslücke von rund 30°/o (gemäss einer Schätzung des OBSAN). Angesichts dieser Perspektive den so dringend benötigten Nachwuchs durch die geplante Zulassungsbeschränkung noch abzuschrecken, wäre widersinnig.

Klüger wäre, wenn sich der Bund dafür einsetzen würde, die Arbeitsplatze in den Spitalern attraktiver zu gestalten. Dies könnte den Wunsch vieler Ärztinnen und Ärzte, in die freie Praxis zu wechseln, wirkungsvoll dampfen.

Es sei überdies daran erinnert, dass das Bundesgericht in BGE 130 1 26ff. die Verfassungsmassigkeit einer Einschränkung der Berufsausübung als Teil der Wirtschaftsfreiheit nur unter dem Aspekt der begrenzten Zeitdauer der Massnahme akzeptiert hat. Daraus folgt, dass der vorliegende Vorschlag zur dauerhaften Zulassungsbeschränkung verfassungsrechtlich ohnehin nicht haltbar ist.

Die geplante Zulassungsbeschränkung kommt einer Wiedereinführung des Zunftwesens gleich. Sie hatte bezüglich der medizinischen Qualität wohl auch vergleichbare Folgen. Patientinnen und Patienten waren gezwungen, ungeachtet der gebotenen Qualität jene Spezialarztinnen und Spezialarzte aufzusuchen, die über eine Zulassung verfügen. Das wäre eine wohl (hoffentlich) ungewollte, aber vermutlich unausweichliche Folge der beabsichtigten Zulassungsbeschränkung. Sie würde auch einen eigentlichen „Ämterkauf' und wahrscheinlich auch Korruption begünstigen. Zahlreiche Beispiele aus Zeiten der befristeten Massnahme zeigen, dass Einkaufe in Praxen mit bestehenden Zulassungen unverhältnismässig hohe Kaufsummen zur Folge haben. Es versteht sich, dass damit krasse Fehlanreize bezüglich Wirtschaftlichkeit der Behandlungen gesetzt würden. Falls überhaupt aus politischen Gründen ein unbefristeter Zulassungsstopp eingeführt werden soll, dann bestimmt nicht in der vorgeschlagenen Weise. Ein intransparentes und bürokratisches und womöglich in 26 kantonalen Schattierungen angewendetes Instrument sorgt lediglich für sinnlose Bürokratie. Es tragt nichts dazu beitragt, die grundlegenden Probleme der sozialen Krankenversicherung bzw. deren Finanzierung zu lösen.

Denkbar wäre - auch wenn das Instrument der Zulassungsbeschränkung an sich abzulehnen ist - höchstens die Fortführung des geltenden Systems, das zwar bezüglich der Wirtschaftsfreiheit der Arztinnen und Arzte verfassungswidrig ist, doch wenigstens die verfassungsmassige Kompetenz der Kantone bezüglich der Berufszulassung für die Arztinnen und Arzte auf ihrem Kantonsgebiet respektiert. Dass das geltende System mit den Bestimmungen der bilateralen Vertrage kollidiere, wird vom Bundesrat gegen ausgewiesene Fachmeinungen vertreten, doch hat die EU bisher diesbezüglich weder fundierte Kritik angebracht, noch hat sie Schritte dagegen unternommen, was bei einem Verstoss gegen die Personenfreizügigkeit bestimmt nicht unterblieben wäre.