Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Integrierte Versorgung wird künftig insbesondere in der ambulanten Grundversorgung
zunehmend eine wichtige Rolle spielen und führt zu fachbereichsübergreifenden Ge-
meinschaftspraxen oder Gesundheitszentren o.ä.
Wie geht der Kanton bei fachbereichsübergreifenden Praxen oder bei Modellen der inte-
grierten Versorgung vor, um zu prüfen, ob der Bedarf schon gedeckt ist oder ob eine
Zulassung erteilt werden kann?
Zulassungskriterien
Diverse Gesundheitsberufe werden nicht nach Fachbereichen zugelassen, sondern als
Berufsgruppe, auch wenn sie sich ev. auf einzelne oder auch auf mehrere Fachbereiche
spezialisieren (z.B. Ergotherapie, Hebammen, Ernährungsberatung). Wie soll diesem
Umstand Rechnung getragen werden?
Berücksichtigung von Angestellten
Einzelne Gesundheitsberufe können weitere Berufskolleginnen anstellen. Diese sind
bisher z.T. ausschliesslich im Zahlstellenregister erfasst. Müssen solche Angestellten-
verhältnisse in Zukunft dem Kanton gemeldet werden?
2.3 Remarques sur les différentes dispositions du projet
Art. 39, al. 1bis, LAMal
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Die zwingende Berücksichtigung der Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich bzw. ZH deren Regelung im Rahmen der Leistungsvereinbarungen ist abzulehnen. Angesichts
des schwierig abzugrenzenden Arbeitsaufwandes der Spitalärztinnen und -ärzte für den
stationären oder ambulanten Bereich (vgl. erläuternder Bericht S. 13 f.) ist ein steuern-
des Eingreifen in den spitalambulanten Bereich nicht praktikabel und überdies als Steu-
erungsinstrument so wenig geeignet wie im Bereich der ambulanten Privatpraxen und
Institute.
(cf. CDS) BE
Ausserdem sind im erläuternden Bericht die Begriffe ,,Spital" und ,,Tätigkeit im ambu-
lanten Bereich" eindeutig zu definieren: Es ist unklar, ob eine Spitalunternehmung mit
mehreren Standorten als ein Spital oder als eine Gruppe von einzelnen Spitalern zu be-
trachten ist. Ausserdem werden ein wesentlicher Teil der ambulanten Leistungen von
Spitalern von privaten Arztpraxen am Standort des Spitals erbracht und verrechnet.
Falls mit ,,Tätigkeit im ambulanten Bereich" nur die direkt durch die Spitaler betriebenen
Spitalambulatorien (mit Fakturierung der Leistungen durch das jeweilige Spital) gemeint
sind, muss dies explizit formuliert werden.
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1bis KVG, wonach die Leistungsauf- LU träge der Kantone an die Spitäler zwingend auch die Tätigkeit im ambulanten Bereich
regeln müssen, lehnen wir hingegen ganz entschieden ab. In vielen Kantonen ist dies
ganz einfach nicht praktikabel und es wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die
Wettbewerbsfreiheit der sich auf keinerlei objektive Zuteilungskriterien stützen könnte.
Die Versorgungsstrukturen der öffentlichen und privaten Spitalambulatorien sowie der
Privatpraxen überschneidenden sich immer mehr. Zudem haben die Ambulatorien sehr
häufig ein grosses Einzugsgebiet, das über die Kantonsgrenzen hinausgeht. Eine ver-