Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Überprüfung der Versorgungslage bei Berufen, die auf ärztliche Anordnung hin arbeiten: Mehrere der im SVBG vertretenen Gesundheitsberufe arbeiten ausschliesslich auf ärztliche Verordnung hin zu Lasten der Krankenversicherungen (z.B. Ergotherapie, Ernährungsberatung, Pflege) oder werden in ihren Leistungen über Tarmed abgegolten (Medizinische PraxisassistentInnen). Eine angebotsgesteuerte Nachfrage kann hier ausgeschlossen werden.
Wie soll der Kanton auf diesem Hintergrund eine allfällige Überversorgung feststellen und wie will er sie einschränken?
Berücksichtigung von Arbeitspensen: Eine Mehrheit der Gesundheitsberufe sind Frauenberufe, Teilzeit-Tätigkeiten sind weit verbreitet. Die Arbeitspensen müssen in die Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung einbezogen werden, sonst entsteht ein stark verzerrtes Bild. Wie wollen die Kantone Arbeitspensen überprüfen, um sie hier zu berücksichtigen? Muss jede Änderung eines Arbeitspensums beim entsprechenden Kanton gemeldet werden? Wie wollen die Kantone diese Mehradministration bewältigen?
Fachbereichsübergreifende Tätigkeitsbereiche: Integrierte Versorgung wird künftig insbesondere in der ambulanten Grundversorgung zunehmend eine wichtige Rolle spielen und führt zu fachbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxen oder Gesundheitszentren o.ä.
Wie geht der Kanton bei fachbereichsübergreifenden Praxen oder bei Modellen der integrierten Versorgung vor, um zu prüfen, ob der Bedarf schon gedeckt ist oder ob eine Zulassung erteilt werden kann?
Ausserdem werden diverse Gesundheitsberufe nicht nach Fachbereichen zugelassen, sondern als Berufsgruppe, auch wenn sie sich ev. auf einzelne oder auch auf mehrere Fachbereiche spezialisieren (z.B. Ergotherapie, Hebammen, Ernährungsberatung). Wie soll diesem Umstand Rechnung getragen werden?
Berücksichtigung von Angestellten: Einzelne Gesundheitsberufe können weitere Berufskolleginnen anstellen. Diese sind bisher z.T. ausschliesslich im Zahlstellenregister erfasst. Müssen solche Angestelltenverhältnisse in Zukunft dem Kanton gemeldet werden?
Swiss Orthoptics begrüsst grundsätzlich die Bestrebungen des Bundes, die Kantone in SVO der Steuerung des Gesundheitswesens zu stärken. Insbesondere unterstützen wir, dass die Steuerung demokratisch legitimiert angesiedelt sein soll und nicht den Krankenversicherern übertragen wird.
Bei der Umsetzung sehen wir ausserdem einige grundsätzlichen Problemstellungen:
Überprüfung der Versorgungslage bei Berufen, die auf ärztliche Anordnung hin arbeiten
Die Orthoptistinnen und Orthoptisten arbeiten ausschliesslich auf ärztliche Verordnung hin zu Lasten der Krankenversicherungen. Die Leistungen werden über Tarmed abgegolten. Eine angebotsgesteuerte Nachfrage kann hier ausgeschlossen werden. Wie soll der Kanton auf diesem Hintergrund eine allfällige Überversorgung feststellen und wie will er sie einschränken?
Berücksichtigung von Arbeitspensen
Der Beruf der Orthoptistin ist ein Frauenberuf, Teilzeit-Tätigkeiten sind weit verbreitet. Die Arbeitspensen müssen in die Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung einbezogen werden, sonst entsteht ein stark verzerrtes Bild. Wie wollen die Kantone Arbeitspensen überprüfen, um sie hier zu berücksichtigen? Muss jede Änderung eines Arbeitspensums beim entsprechenden Kanton gemeldet werden? Wie wollen die Kantone diese Mehradministration bewältigen?
Fachbereichsübergreifende Tätigkeitsbereiche