Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 78Fedlex · Rapporto sui risultati

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Streichen VZK

Im Erläuternden Bericht wird festgehalten, dass eine Zulassungssteuerung im ambulan-

ten Bereich der Spitäler äusserst schwierig umsetzbar ist, da der Einsatz der Ärztinnen

und Ärzte nicht genau zwischen ambulantem und stationärem Bereich abgegrenzt wer-

den kann. Eine Planung des ambulanten Spitalbereichs wäre auch ein weiterer Staats-

eingriff zu Lasten des gewollten Wettbewerbs der Leistungserbringer und würde die Spi-

täler gegenüber den Arztpraxen klar benachteiligen.

Art. 39 Abs. 1 bis SGR

Wir lehnen die Regelung des ambulanten Bereichs der Spitaltätigkeit über Leistungsauf-

trage ab.

Die Zuweisungen auf die Notfallstation und die gestellten Diagnosen sind schwer plan-

bar. Eine kurzfristige ambulante Nachbetreuung der Notfallpatienten muss unabhängig

vom Leistungsauftrag möglich sein, damit der Patient in einem angemessenen Gesund-

heitszustand, trotz der üblichen Wartezeiten, an den nachbehandelnden Arzt weiterge-

leitet werden kann.

Eine allfällige Wartezeit auf eine notwendige Intervention muss ambulant überbrückt

werden können, damit der Spitalaufenthalt nicht unnötig verlängert werden muss.

Eine Einschränkung des Leistungsauftrages eines Spitals auf stationäre Leistungen ver-

unmöglicht eine vernünftige, kostenbewusste Aufteilung der Dienstleistung in einen sta-

tionären und einen ambulanten Anteil. Die Hospitalisationszeit wird verkürzt werden,

wenn die stationäre Behandlung ambulant abgeschlossen werden kann. Wenn dem Spi-

tal eine ambulante Betreuung verweigert wird, müssen die Patienten solange stationär

behandelt werden, bis die Betreuung dem nachbehandelnden Ärztin der Regel einem

Grundversorger- übergeben werden kann.

Die ambulanten Leistungen der Spitaler werden mit derselben Infrastruktur erbracht,

welche für den stationären Leistungsauftrag aufgebaut wurde. Diese ambulanten Leis-

tungen führen zu einer besseren Auslastung der stationären Infrastruktur und führen zu

einer Effizienzsteigerung auch der stationären Dienstleistungen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass auch diesem Artikel Beachtung geschenkt werden ZGAeG muss, da gerade die Kantonsspitäler, deren Eigentümer/Hauptaktionär meistens der

Kanton ist, den ambulanten Bereich massiv ausbauen und damit einerseits die ambu-

lanten Kosten in die Höhe treiben und andererseits die Praxisärzte konkurrieren.

Der ambulante Bereich muss als Ganzes betrachtet werden. Eine gesonderte Betrach- medswiss.net tung der ambulanten Leistungen in Praxen und Spitalambulatorien erachten wir nicht als

zweckdienlich. Der ambulante Bereich in Praxen darf gegenüber den Spitalambulatorien

nicht benachteiligt werden. Innovative Versorgungsmodell gemäss Integrierter Versor-

gung müssen sich dem Bedarf gemäss weiterentwickeln können. Sofern diese Netz-

werke die steigende Nachfrage dokumentieren können, sind sie von der Zulassungsbe-

grenzung befreit.

Compte tenu de difficultés pratiques, le projet mis en consultation charge les cantons de SVM régler l'activité des hôpitaux dans le domaine ambulatoire dans le cadre de la planifica-

tion hospitalière. Comme mentionné ci-dessus, pour la SVM, le secteur ambulatoire

hospitalier doit être soumis au mécanisme de régulation. Dans ce sens, la proposition

d'article 39 al. 1bis est insatisfaisante.

De plus, à l'aide des différents codes internes de facturation attribués par les établisse-

ments à chaque médecin, il est aisé de différencier la part de l'activité médicale dévolue

à l'ambulatoire hospitalier de celle liée au stationnaire.