Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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der (finanziellen Auswirkungen der Mitfinanzierung von) Leistungen in die Hand zu geben

ist. Richtig „sinnvoll“ wäre ein solches Instrument indessen nur in einem System mit Leis-

tungsrationierung. Wenn nämlich die Folge der entsprechenden Planung jene ist, dass

sich ein Patient notgedrungen einfach ausserkantonal behandeln lassen muss, und der

Wohnkanton seinen Kostenanteil damit weitgehend trotz entsprechender Planung zu ent-

richten hat, erweist sich das Instrument bezüglich seines Ziels faktisch als weitgehend un-

wirksam (vgl. dazu pointiert BGER zur Spitalplanung im Kanton Tessin, Urteil 2C-

796/2011).

Somit kann durchaus die Aussage gemacht werden, dass die derzeit bestehende (Spital-

)Planung den Kantonen zwar als Hilfsmittel zugestanden worden ist, sich diese aber

längst von ihrem zugedachten Sinne entfernt hat (was allerdings auch auf die sehr weit-

gehenden Verordnungsbestimmungen zur Spitalplanung zurückzuführen ist). Stattdessen

führt die stationäre Spitalplanung in erster Linie zu einer Zementierung kantonaler Versor-

gungsstrukturen und einer Verhinderung des angestrebten Wettbewerbs.

In Anbetracht der Erfahrungen aus der Spitalplanung ist es nicht nachvollziehbar, welche

Beweggründe dazu führen sollen, den „Notnagel“ auch im ambulanten Bereich zum Stan-

dard zu erheben.

Dieser Artikel ist zu streichen. santésuisse

Die Schwächen aus dem System der Spitalplanung werden in den ambulanten Bereich

übernommen. Der Rollenkonflikt der Kantone führt zu einer politisch motivierten, nicht

aber wirtschaftlich effizienten Steuerung der ambulanten Versorgung.

Art. 39 Abs. 1bis DVSP

Der DVSP ist der Ansicht, dass die Kantone ihre Planung nicht nur koordinieren sollen,

sondern zwingend auch neue Modelle wie "im Spital vorgelagerte Hausarztpraxis" oder

palliativ Betreuung mit einbeziehen. Insbesondere sollen auch die Schnittstellen ambu-

lant/stationär definiert und geregelt werden.

Nous nous opposons à une limitation de l'activité ambulatoire des hôpitaux et cliniques. AVCP + cP Les évolutions des techniques de soins supposent au contraire de laisser tout particuliè-

rement les hôpitaux et cliniques développer les prestations ambulatoires.

(2.4) L’OMCT è infine sensibile anche alla problematica dei conflitti di interesse che, con omct l’attribuzione di nuove competenze ai Cantoni, potrebbero sorgere o acutizzarsi. I can-

toni sono infatti protagonisti attivi direttamente nel settore della sanità attraverso la ge-

stione di ospedali e nel contempo vigilano e legiferano. A questo proposito auspichiamo

un ampio dibattito anche a livello federale con l’adozione di regole chiare che discipli-

nino e mostrino sensibilità nei confronti della problematica che potrebbe generare distor-

sioni alla concorrenza e situazioni sfavorevoli alla medicina sul territorio, come per

esempio la gestione dei possibili conflitti di interesse e il cumulo di competenze presso

gli stessi enti o addirittura le stesse persone.

Wir lehnen einen Einbezug des ambulanten Bereichs der Spitaltätigkeit in einen Leis- asd + SBV tungsauftrag ab. Ambulante Spitalbehandlungen sind in völlig unzureichendem Aus-

mass „planbar", um dafür Leistungsaufträge zu formulieren.

Schliesslich sprechen wir uns auch deutlich für die Schaffung neuer Steuerungsmöglich- BEKAG keiten für die Versorgung im (spital-) ambulanten Bereich aus, mit denen die Kantone

auf eine Über- oder Unter-versorgung reagieren können.

Es ist unseres Erachtens nicht nachvollziehbar, warum die Abgrenzung zwischen statio- ÄZ nären und ambulanten Leistungen im Spital schwierig sein soll (siehe Erläuterung zu Art

39 Absatz 1bis auf Seite 13). In der Spitalambulanz gilt schliesslich der TarMed. Leider

wird dieser im Gegensatz zu den niedergelassenen Ärzten nicht korrekt angewendet,

d.h. aus den ambulanten Spitalrechnungen wird nicht ersichtlich, wer der ausführende

bzw. verantwortliche Arzt war.