Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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(…)
Wir verstehen die im Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Möglichkeit, Zulassungen an Bedin-
gungen zu knüpfen, als generelles Instrument des Kantons, um Zulassungen an Quali-
tätskriterien binden zu können. Die Verpflichtung, am ambulanten Notfalldienst und an
Qualitätssicherungsprogrammen teilzunehmen, erachten wir als sinnvolle Bedingung für
eine Zulassung zur OKP. Der Kanton soll aber bei einer Überversorgung selbstverständ-
lich die Kompetenz haben, darüber hin-ausgehende, strengere Bedingungen zu formu-
lieren.
Wir schlagen folgende Formulierung vor: santésuisse „Er kann die Zulassungen an Bedingungen knüpfen. Er kann namentlich den Tätigkeits-
umfang der betroffenen Personen begrenzen, wenn eine Zulassung auf mehrere Perso-
nen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachgebiete aufgeteilt wird. Er kann die
Zulassung an Qualitätskriterien, wie Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität knüpfen.“
Begründung
Dass die Zulassung neu an Qualitätskriterien geknüpft werden kann (Art. 40a Abs. 2
KVG), ist zu begrüssen. Hingegen soll sich die Zulassung nicht nur an Bedingungen in
Bezug auf Prozess- und Strukturindikatoren (wie Teilnahme an Qualitätsprogrammen,
Weiterbildungen im Bereich Qualitätssicherung oder Zugehörigkeit zu einem integrierten
Versorgungsnetz) orientieren, sondern ab einem gewissen Zeitpunkt auch von der Er-
gebnisqualität abhängen. Die vom Kanton definierten Anforderungen sollen für alle Leis-
tungserbringer gelten. Dies schafft gleich lange Spiesse zwischen etablierten und neu
eintretenden Leistungserbringern und vermeidet eine Ungleichbehandlung der Marktteil-
nehmer.
Art. 40a Abs. 2 DVSP
Des Weitern sollen sich die Kantone bei der Zulassung neuer Leistungserbringer an
Qualitätskriterien orientieren wie der Teilnahme an einem Qualitätsprogramm, einem in-
tegrierten Versorgungsnetz oder einem Notfalldienst oder der Absolvierung einer Wei-
terbildung im Bereich der Qualitätssicherung.
Antrag DVSP:
(…) „sollen“ durch „müssen“ ersetzen (…) Die Teilnahme an Qualitätsprogrammen und
Qualitätssicherung muss verbindlichen Charakter haben.
On comprend mal, dans une planification aussi exhaustive, pourquoi les cantons pour- AVCP + cP raient ne pas tenir compte des fournisseurs de prestations à temps partiels.
Im Interesse der Patientensicherheit sind zwei Bedingungen im Text zu konkretisieren: Asd Mindestens drei Jahre ärztliche Tätigkeit an einer anerkannten Schweizerischen Weiter-
bildungsstätte. Sodann auch die Beherrschung einer Landessprache, was mittels einer
standardisierten Prüfung zu belegen ist.
Die explizit vorgesehene Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit, welche es ermöglicht, BEKAG die Zulassung auf mehrere Personen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachge-
biete aufzuteilen, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heutigen Rechts-
lage dar und entspricht einer langjährigen Forderung der BEKAG, welche im Kanton
Bern denn auch teilweise bereits umgesetzt wurde. (…)
Wir verstehen, weshalb eine dreijährige Praxis in einer anerkannten schweizerischen
Weiterbildungsstätte wegen der Personenfreizügigkeit inskünftig nicht mehr als Bedin-
gung für eine Praxiseröffnung verlangt werden darf. Dies schliesst aber nicht aus, die
Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von
einem ausreichenden Nachweis der Beherrschung einer der drei Landessprachen bzw.
von der Beherrschung der Landessprache der betreffenden Region abhängig zu ma-
chen. Wir fordern deshalb Wiederaufnahme dieses Kriteriums und eine strengere Rege-
lung als diejenige, welche gemäss MedBG für die Anerkennung ausländischer Diplome