Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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(…)

Wir verstehen die im Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Möglichkeit, Zulassungen an Bedin-

gungen zu knüpfen, als generelles Instrument des Kantons, um Zulassungen an Quali-

tätskriterien binden zu können. Die Verpflichtung, am ambulanten Notfalldienst und an

Qualitätssicherungsprogrammen teilzunehmen, erachten wir als sinnvolle Bedingung für

eine Zulassung zur OKP. Der Kanton soll aber bei einer Überversorgung selbstverständ-

lich die Kompetenz haben, darüber hin-ausgehende, strengere Bedingungen zu formu-

lieren.

Wir schlagen folgende Formulierung vor: santésuisse „Er kann die Zulassungen an Bedingungen knüpfen. Er kann namentlich den Tätigkeits-

umfang der betroffenen Personen begrenzen, wenn eine Zulassung auf mehrere Perso-

nen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachgebiete aufgeteilt wird. Er kann die

Zulassung an Qualitätskriterien, wie Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität knüpfen.“

Begründung

Dass die Zulassung neu an Qualitätskriterien geknüpft werden kann (Art. 40a Abs. 2

KVG), ist zu begrüssen. Hingegen soll sich die Zulassung nicht nur an Bedingungen in

Bezug auf Prozess- und Strukturindikatoren (wie Teilnahme an Qualitätsprogrammen,

Weiterbildungen im Bereich Qualitätssicherung oder Zugehörigkeit zu einem integrierten

Versorgungsnetz) orientieren, sondern ab einem gewissen Zeitpunkt auch von der Er-

gebnisqualität abhängen. Die vom Kanton definierten Anforderungen sollen für alle Leis-

tungserbringer gelten. Dies schafft gleich lange Spiesse zwischen etablierten und neu

eintretenden Leistungserbringern und vermeidet eine Ungleichbehandlung der Marktteil-

nehmer.

Art. 40a Abs. 2 DVSP

Des Weitern sollen sich die Kantone bei der Zulassung neuer Leistungserbringer an

Qualitätskriterien orientieren wie der Teilnahme an einem Qualitätsprogramm, einem in-

tegrierten Versorgungsnetz oder einem Notfalldienst oder der Absolvierung einer Wei-

terbildung im Bereich der Qualitätssicherung.

Antrag DVSP:

(…) „sollen“ durch „müssen“ ersetzen (…) Die Teilnahme an Qualitätsprogrammen und

Qualitätssicherung muss verbindlichen Charakter haben.

On comprend mal, dans une planification aussi exhaustive, pourquoi les cantons pour- AVCP + cP raient ne pas tenir compte des fournisseurs de prestations à temps partiels.

Im Interesse der Patientensicherheit sind zwei Bedingungen im Text zu konkretisieren: Asd Mindestens drei Jahre ärztliche Tätigkeit an einer anerkannten Schweizerischen Weiter-

bildungsstätte. Sodann auch die Beherrschung einer Landessprache, was mittels einer

standardisierten Prüfung zu belegen ist.

Die explizit vorgesehene Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit, welche es ermöglicht, BEKAG die Zulassung auf mehrere Personen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachge-

biete aufzuteilen, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heutigen Rechts-

lage dar und entspricht einer langjährigen Forderung der BEKAG, welche im Kanton

Bern denn auch teilweise bereits umgesetzt wurde. (…)

Wir verstehen, weshalb eine dreijährige Praxis in einer anerkannten schweizerischen

Weiterbildungsstätte wegen der Personenfreizügigkeit inskünftig nicht mehr als Bedin-

gung für eine Praxiseröffnung verlangt werden darf. Dies schliesst aber nicht aus, die

Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von

einem ausreichenden Nachweis der Beherrschung einer der drei Landessprachen bzw.

von der Beherrschung der Landessprache der betreffenden Region abhängig zu ma-

chen. Wir fordern deshalb Wiederaufnahme dieses Kriteriums und eine strengere Rege-

lung als diejenige, welche gemäss MedBG für die Anerkennung ausländischer Diplome