Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 12Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
2.2. Festsetzung der Restfinanzierung
Neben der Zuständigkeit ist zu regeln, welches Finanzierungssystem zur Anwendung
kommt, jenes des Herkunftskantons oder jenes des Standortkantons. Bisher wenden
fast alle Kantone bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten die innerkantonal
geltende Ordnung an. Dies kann bei unterschiedlich hohen staatlichen Pflegebeiträgen
zu einer Deckungslücke bezüglich der vom Heim für die Pflegeleistung in Rechnung
gestellten Kosten führen. Dadurch werden Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
teilweise mit hohen Ausgaben belastet, was faktisch die Freizügigkeit bei der Wahl der
Institution verhindert. Letztlich erscheint es mit Blick auf den Anspruch, staatliche
Ausgaben steuern zu wollen, aber dennoch nötig, dass die Pflegebeiträge der
öffentlichen Hand stets durch denjenigen Kanton bestimmt werden, der auch zur
Finanzierung verpflichtet ist. Wir unterstützen demnach die Regelung, wonach der
Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung bei ausserkantonalen
Aufenthalten zuständig sein soll. Es ist jedoch für die Zukunft anzustreben, dass sich
die Kantone regional hinsichtlich der Taxen für Aufenthalte in Pflegeheimen annähern,
damit keine oder geringere Deckungslücken entstehen. Dadurch würde die gewünschte Freizügigkeit hergestellt und langfristig wäre eine regionale Bedarfsplanungen möglich.
Der Regierungsrat begrüsst den vorgelegten Entwurf. Zusammenfassend kann BS festgestellt werden, dass der ELG-Ansatz mehr Klarheit bezüglich der Umsetzung
schafft, obwohl er zur Folge haben kann, dass derselbe Versicherte bei verschiedenen
Kantonen Leistungsansprüche geltend machen kann, je nachdem, ob es sich um eine
stationäre Behandlung im Spital oder um einen Pflegeheimaufenthalt handelt. Die
Erfahrungen mit der seit 1. Januar 2012 geltenden ELG-Bestimmung haben gezeigt,
dass die Zuständigkeitsstreitigkeiten stark zurückgegangen sind. Dies trägt zur
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Ferner stellt die neue Regelung sicher, dass
die Kantone und Gemeinden - insofern als der Heimeintritt an der Zuständigkeit nichts
ändert - keinen Einfluss auf den Wohnsitzwechsel einer Person nehmen. Ausserdem ist der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die
Ergänzungsleistungen zuständig, was zu einer Kohärenz mit dem ELG führt.
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum oben erwähnten BL Geschäft und können Ihnen mitteilen, dass wir uns der Stellungnahme der
Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK)
anschliessen. Wir bitten Sie, deren Bemerkungen bei der weiteren Bearbeitung der
Vorlage zu berücksichtigen.
Festlegung des zuständigen Kantons SH
Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung sieht vor, die Zuständigkeit der Kantone zur
Restfinanzierung der Pflegeleistungen in Analogie zu den Ergänzungsleistungen zu
regeln. Diese Regelung löst zwar nicht alle Probleme, die beim Eintritt einer
pflegebedürftigen Person in ein Heim ausserhalb des angestammten Wohnkantons
auftreten können. Sie bringt aber gegenüber der heutigen Situation doch sehr
wesentliche Klärungen.
Die Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK wurde in die Erarbeitung der Vorlage frühzeitig einbezogen und hat der erarbeiteten Lösung zum Schluss grossmehrheitlich zugestimmt. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
kann sich dieser Beurteilung anschliessen und stimmt der vorgeschlagenen Änderung
ebenfalls zu.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden begrüsst die vorgeschlagene AR Ergänzung des Art. 25a Abs. 5 KVG, und zwar aus folgenden drei Gründen:
1. Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten zur Klärung der Zuständigkeit
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine schnelle Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten beim Eintritt in ein
Pflegeheim. Langwierige Streitigkeiten zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der
neuen Regelung dahin: Die Zuständigkeit verbleibt unabhängig von einem allfälligen
Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Pflegeheims immer beim Kan-ton, in welchem der Bewohner oder die Bewohnerin vor dem Eintritt in das
Pflegeheim Wohnsitz hatte (Herkunftsprinzip).
2. Versorgungspolitische Überlegungen