Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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2.2. Festsetzung der Restfinanzierung

Neben der Zuständigkeit ist zu regeln, welches Finanzierungssystem zur Anwendung

kommt, jenes des Herkunftskantons oder jenes des Standortkantons. Bisher wenden

fast alle Kantone bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten die innerkantonal

geltende Ordnung an. Dies kann bei unterschiedlich hohen staatlichen Pflegebeiträgen

zu einer Deckungslücke bezüglich der vom Heim für die Pflegeleistung in Rechnung

gestellten Kosten führen. Dadurch werden Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

teilweise mit hohen Ausgaben belastet, was faktisch die Freizügigkeit bei der Wahl der

Institution verhindert. Letztlich erscheint es mit Blick auf den Anspruch, staatliche

Ausgaben steuern zu wollen, aber dennoch nötig, dass die Pflegebeiträge der

öffentlichen Hand stets durch denjenigen Kanton bestimmt werden, der auch zur

Finanzierung verpflichtet ist. Wir unterstützen demnach die Regelung, wonach der

Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung bei ausserkantonalen

Aufenthalten zuständig sein soll. Es ist jedoch für die Zukunft anzustreben, dass sich

die Kantone regional hinsichtlich der Taxen für Aufenthalte in Pflegeheimen annähern,

damit keine oder geringere Deckungslücken entstehen. Dadurch würde die gewünschte Freizügigkeit hergestellt und langfristig wäre eine regionale Bedarfsplanungen möglich.

Der Regierungsrat begrüsst den vorgelegten Entwurf. Zusammenfassend kann BS festgestellt werden, dass der ELG-Ansatz mehr Klarheit bezüglich der Umsetzung

schafft, obwohl er zur Folge haben kann, dass derselbe Versicherte bei verschiedenen

Kantonen Leistungsansprüche geltend machen kann, je nachdem, ob es sich um eine

stationäre Behandlung im Spital oder um einen Pflegeheimaufenthalt handelt. Die

Erfahrungen mit der seit 1. Januar 2012 geltenden ELG-Bestimmung haben gezeigt,

dass die Zuständigkeitsstreitigkeiten stark zurückgegangen sind. Dies trägt zur

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Ferner stellt die neue Regelung sicher, dass

die Kantone und Gemeinden - insofern als der Heimeintritt an der Zuständigkeit nichts

ändert - keinen Einfluss auf den Wohnsitzwechsel einer Person nehmen. Ausserdem ist der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die

Ergänzungsleistungen zuständig, was zu einer Kohärenz mit dem ELG führt.

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum oben erwähnten BL Geschäft und können Ihnen mitteilen, dass wir uns der Stellungnahme der

Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK)

anschliessen. Wir bitten Sie, deren Bemerkungen bei der weiteren Bearbeitung der

Vorlage zu berücksichtigen.

Festlegung des zuständigen Kantons SH

Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung sieht vor, die Zuständigkeit der Kantone zur

Restfinanzierung der Pflegeleistungen in Analogie zu den Ergänzungsleistungen zu

regeln. Diese Regelung löst zwar nicht alle Probleme, die beim Eintritt einer

pflegebedürftigen Person in ein Heim ausserhalb des angestammten Wohnkantons

auftreten können. Sie bringt aber gegenüber der heutigen Situation doch sehr

wesentliche Klärungen.

Die Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK wurde in die Erarbeitung der Vorlage frühzeitig einbezogen und hat der erarbeiteten Lösung zum Schluss grossmehrheitlich zugestimmt. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

kann sich dieser Beurteilung anschliessen und stimmt der vorgeschlagenen Änderung

ebenfalls zu.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden begrüsst die vorgeschlagene AR Ergänzung des Art. 25a Abs. 5 KVG, und zwar aus folgenden drei Gründen:

1. Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten zur Klärung der Zuständigkeit

Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine schnelle Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten beim Eintritt in ein

Pflegeheim. Langwierige Streitigkeiten zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der

neuen Regelung dahin: Die Zuständigkeit verbleibt unabhängig von einem allfälligen

Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Pflegeheims immer beim Kan-ton, in welchem der Bewohner oder die Bewohnerin vor dem Eintritt in das

Pflegeheim Wohnsitz hatte (Herkunftsprinzip).

2. Versorgungspolitische Überlegungen