Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
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mangelhaften Grundlagen und die fehlende Transparenz bei den Heimkosten zur
Festsetzung der Restfinanzierung hingewiesen. Zentral ist die vollständige Bestimmung und Erfassung der Pflegekosten (Vollkosten). Da hier Mängel bestehen, werden
Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen immer wieder KVG-Pflegeleistungen unter dem Titel „Betreuungskosten“ verrechnet, obwohl sie gemäss Gesetz höchstens 20% des höchsten Pflegetarifs bezahlen müssen.
Für den SGB ist unverständlich, dass im Rahmen der vorliegenden Pa.Iv. mit dem Titel „Nachbesserung der Pflegefinanzierung“ keine greifende Lösung vorgelegt wird. Der vorliegende Entwurf muss mit einer Lösung in diesem Bereich ergänzt werden.
Andere Interessenten – Kantone
Die GDK stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 25a GDK Abs. 5 KVG zu. Die vorgeschlagene Regelung analog zur Gesetzgebung über die Ergänzungsleis-tungen wurde von der Plenarversammlung der GDK mit deutlichem Mehr unterstützt. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der Re-gelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Wechsel des zivil-rechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim Wohnsitz(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplätzen oder Spitexkapazitäten zur Verfü-gung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen,
welche diese Ange-bote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies könnte die Anreize für die Kantone und Gemeinden verstärken, das
bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um damit einerseits zu verhindern, dass Personen aufgrund eines vorhandenen Angebots Ihren Wohnsitz im entsprechenden Kanton / in der entsprechenden Gemeinde begründen resp. Um zu erreichen, dass pflegebe-dürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das Inte-resse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflegeheime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, würde längerfristig geschwächt. Eine solche Entwicklung wäre versorgungspolitisch – vor dem Hintergrund des demographisch bedingten, steigenden Bedarfs an
Pflegeleistungen – problematisch. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann einer solchen Entwicklung entge-gengewirkt werden.
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die Gefahr von Finanzie-rungslücken oder Doppelfinanzierungen. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der
Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein
Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.
Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims
zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfällige Inkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten sind.
Konsumentenverbände
Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) begrüsst das Ziel der Vorlage, wonach in sks jedem Fall klar sein soll, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen