Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
gewünschte Vereinfachung und Effizienzsteigerung dar.
Die SP Schweiz begrüsst die Absicht der SGK-S, eine für die Finanzierung der SPS Langzeitpflege wichtige Nachbesserung im KVG vorzunehmen. Es ist erfreulich, wenn
in Bezug auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung endlich Klarheit geschaffen wird.
Der Entscheid ist richtig, dass der bisherige Wohnsitzkanton zuständig ist, einerseits,
weil so die freie Wohnsitzwahl auch für pflegebedürftige Personen gewährleistet ist,
andererseits, weil diese Regelung zu einer Kohärenz mit der Sozialhilfe und den
Ergänzungsleistungen führt.
Zwar lässt sie diesen Punkt offen, doch geht die SGK-S offenbar davon aus, dass eine
allfällig verbleibende Differenz durch die pflegebedürftige Person zu tragen sein wird,
falls im Standortkanton des Pflegeheims höhere Restkosten anfallen als im
ursprünglichen Wohnsitzkanton. Damit ist die SP Schweiz nicht einverstanden. Zum
einen verstösst eine Selbstbeteiligung der Versicherten, die 20% des Pflegebeitrags der
Krankenkassen übersteigt, gegen das KVG. Zum anderen gibt es auch Fälle, wo die
Restkosten im Pflegeheimkanton tiefer sind als im Herkunftskanton, so dass aus Sicht
der Kantone ein gewisser Ausgleich gegeben ist. In der ambulanten Pflege kann der
Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten allerdings ein
hoher administrativer Aufwand entstehen, wenn keine etablierten Abläufe mit dem
Herkunftskanton (oder den Gemeinden) bestehen. Deshalb müssen in der Praxis die
ausserkantonalenambulanten Patientinnen und Patienten zuerst selber die Spitex-
Rechnung bezahlen und anschliessend eine Rückvergütung aus ihrem Herkunftskanton
oder ihrer Herkunftsgemeinde beantragen, was für pflegebedürftige Menschen bzw. ihre
Angehörigen keine zumutbare Lösung ist. Hier liegt es an den Kantonen,
entsprechende Massnahmen zu treffen (z.B. zentraler Rechnungseingang), damit die
Abrechnung der Kantonsbeiträge auch über die Kantonsgrenzen hinaus unkompliziert
erfolgen kann.
Die SP Schweiz befürwortet in der stationären und ambulanten Langzeit-Pflege eine
Übernahme der Restkosten, wie sie im Standortkanton des Pflegeheims anfallen, durch
den Herkunftskanton.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Mit der neuen Bestimmung wird die Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung im SGV interkantonalen Verhältnis geregelt. Wenn jemand in ein ausserkantonales Pflegeheim
eintritt, soll künftig in jedem Fall klar sein, welcher Kanton für die Restkosten der Pflege
aufkommt. Die Vorlage sieht vor, dass der Kanton, in dem jemand seinen Wohnsitz hat,
auch dann für die Restkosten der Pflege aufkommen muss, wenn diese Person in
einem anderen Kanton in ein Pflegeheim eintritt oder ambulant gepflegt wird. Demnach
begründet der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit.
Der Schweizerische Gemeindeverband begrüsst die in der Parlamentarischen Initiative
vorgeschlagene Bestimmung vollumfänglich. Die Klarstellung der Zuständigkeit ist
insbesondere auch für die Städte und Gemeinden relevant, da in zahlreichen Kantonen
die Gemeinden in die Pflegefinanzierung eingebunden sind oder die Restfinanzierung
der Pflege sogar vollständig zu übernehmen haben.
1. Allgemeine Bemerkungen SSV
Den Vorschlag der SGK-SR, dass für die Festsetzung und Auszahlung der
Restfinanzierung der Wohnsitzkanton zuständig sein soll und der Aufenthalt in einem
Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet, begrüsst der Städteverband. In
unserer internen Konsultation wurde die vorgeschlagenen Änderungen befürwortet, weil
mit der Gesetzesanpassung innerhalb des Krankenversicherungsgesetzes KVG die
Möglichkeit besteht, eindeutig zu regeln, welcher Kanton für die Restfinanzierung von
Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
Der Schweizerische Städteverband erachtet als richtig, dass die Frage der
Zustandigkeit in diesem Bereich bundesrechtlich geregelt wird; denn Finanzierungs-
und Zuständigkeitsdiskussionen bei Inanspruchnahme von ausserkantonal erbrachten
Pflegeleistungen führten verschiedentlich zu juristischen Auseinandersetzungen, was
auch von den auf die Pflege angewiesenen Personen und deren Angehörigen kritisiert
wurde. Das Vorhaben bringt für Kantone und Gemeinden Rechtssicherheit bei
interkantonalen Sachverhalten.