Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 37Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
folgende: Mit der Neuregelung kann verhindert werden, dass diejenigen Kantone oder
Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplatzen oder Spitexkapazitäten zur
Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese
Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen hatten. Dies würde falsche Anreize für die Kantone und Gemeinden schaffen, indem sie nur ein kleines Angebot an
Pflegeleistungen bereitstellen würden. Ferner kann mit der Neuregelung vermieden
werden, dass Personen ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton oder Gemeinde
verlegen, in welchen die Angebote vorhanden waren. Weiter würde das Interesse der
Kantone und Gemeinden an einer interkantonalen Koordination der Pflegeheime und
Spitexdienste auf längere Sicht geschwächt, was vor einem versorgungspolitischen
Hintergrund – insbesondere im Hinblick auf den demographisch bedingten stetigen
wachsenden Bedarf an Pflegeleistungen – äusserst problematisch wäre. Der vorgelegte Entwurf der Neuregelung verhindert eine
solche Entwicklung;
- Die geplante Neuregelung kann zur Folge haben, dass eine Person mit Eintritt in ein
Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil
begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt.
Eine solche mögliche Divergenz muss akzeptiert werden. Die vorangehend
aufgezahlten Vorteile überwiegen klar.
Wir begrüssen die vorgeschlagene Neuregelung ausdrücklich, machen allerdings eine SG Präzisierung beliebt, die sich zur Klärung folgender Problematik aufdrängt: ln der Praxis unklar ist oft die Regelung von Fällen, in denen eine Person in ein ausserkantonales
Heim eintritt, ohne bereits einen Anspruch auf Restfinanzierung zu haben, und dieser
Anspruch während des Aufenthalts in dem Heim entsteht. Um dem Willen der
Kommission, dass Kantone mit guten Heimstrukturen durch ausserkantonale
Bewohnende nicht belastet werden sollen, umfassend Rechnung zu tragen, muss die
Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung auch in diesen Fällen beim Herkunftskanton
liegen.
Zur Vermeidung der vorstehend genannten möglichen Zuständigkeitskonflikte
empfehlen wir folgende Ergänzung von Art. 25a Abs. 5 dritter Satz KVG:
„[ … ] Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der
Kanton, in dem die versicherte Persan beim erstmaligen Heimeintritt ihren Wohnsitz
hatte. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“
Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) soll deshalb AG folgende Änderung erfahren:
„Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in
dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim
begründet keine neue Zuständigkeit.“
2. Revision von Art. 25a Abs. 5 KVG TG
Der Regierungsrat stimmt der vorgeschlagenen Änderung von Art. 25a Abs. 5 des
Bundesgesetzesüber die Krankenversicherung (KVG) zu. Es wird damit eine sehr
problematische Gesetzeslücke geschlossen. Langwierige Verfahren zur Klärung der
Zuständigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem
allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims
immer beim Wohnsitz(Kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder
Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplatzen oder Spitexkapazitäten zur
Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese
Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben.
Die Regelung gleicht die Zuständigkeiten an die Spitalfinanzierung an: Die Kantone sind analog zur Spitalplanung gemäss Art. 39 KVG zur Pflegeheimplanung verpflichtet. Sie
sind verantwortlich, mit der Pflegeheimliste ein wirtschaftlich und qualitativ gutes, den
Bedarf sicherndes Angebot für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons
festzulegen.
Die Wahl eines ausserkantonalen Pflegeheimes soll analog zur freien Spitalwahl soweit
offen stehen, als dass die öffentliche Hand diejenigen Kosten zu übernehmen hat, die in