Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 37Fedlex · Rapporto sui risultati

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

folgende: Mit der Neuregelung kann verhindert werden, dass diejenigen Kantone oder

Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplatzen oder Spitexkapazitäten zur

Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese

Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen hatten. Dies würde falsche Anreize für die Kantone und Gemeinden schaffen, indem sie nur ein kleines Angebot an

Pflegeleistungen bereitstellen würden. Ferner kann mit der Neuregelung vermieden

werden, dass Personen ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton oder Gemeinde

verlegen, in welchen die Angebote vorhanden waren. Weiter würde das Interesse der

Kantone und Gemeinden an einer interkantonalen Koordination der Pflegeheime und

Spitexdienste auf längere Sicht geschwächt, was vor einem versorgungspolitischen

Hintergrund – insbesondere im Hinblick auf den demographisch bedingten stetigen

wachsenden Bedarf an Pflegeleistungen – äusserst problematisch wäre. Der vorgelegte Entwurf der Neuregelung verhindert eine

solche Entwicklung;

- Die geplante Neuregelung kann zur Folge haben, dass eine Person mit Eintritt in ein

Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil

begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die

Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt.

Eine solche mögliche Divergenz muss akzeptiert werden. Die vorangehend

aufgezahlten Vorteile überwiegen klar.

Wir begrüssen die vorgeschlagene Neuregelung ausdrücklich, machen allerdings eine SG Präzisierung beliebt, die sich zur Klärung folgender Problematik aufdrängt: ln der Praxis unklar ist oft die Regelung von Fällen, in denen eine Person in ein ausserkantonales

Heim eintritt, ohne bereits einen Anspruch auf Restfinanzierung zu haben, und dieser

Anspruch während des Aufenthalts in dem Heim entsteht. Um dem Willen der

Kommission, dass Kantone mit guten Heimstrukturen durch ausserkantonale

Bewohnende nicht belastet werden sollen, umfassend Rechnung zu tragen, muss die

Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung auch in diesen Fällen beim Herkunftskanton

liegen.

Zur Vermeidung der vorstehend genannten möglichen Zuständigkeitskonflikte

empfehlen wir folgende Ergänzung von Art. 25a Abs. 5 dritter Satz KVG:

„[ … ] Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der

Kanton, in dem die versicherte Persan beim erstmaligen Heimeintritt ihren Wohnsitz

hatte. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“

Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) soll deshalb AG folgende Änderung erfahren:

„Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in

dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim

begründet keine neue Zuständigkeit.“

2. Revision von Art. 25a Abs. 5 KVG TG

Der Regierungsrat stimmt der vorgeschlagenen Änderung von Art. 25a Abs. 5 des

Bundesgesetzesüber die Krankenversicherung (KVG) zu. Es wird damit eine sehr

problematische Gesetzeslücke geschlossen. Langwierige Verfahren zur Klärung der

Zuständigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem

allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims

immer beim Wohnsitz(Kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder

Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplatzen oder Spitexkapazitäten zur

Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese

Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben.

Die Regelung gleicht die Zuständigkeiten an die Spitalfinanzierung an: Die Kantone sind analog zur Spitalplanung gemäss Art. 39 KVG zur Pflegeheimplanung verpflichtet. Sie

sind verantwortlich, mit der Pflegeheimliste ein wirtschaftlich und qualitativ gutes, den

Bedarf sicherndes Angebot für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons

festzulegen.

Die Wahl eines ausserkantonalen Pflegeheimes soll analog zur freien Spitalwahl soweit

offen stehen, als dass die öffentliche Hand diejenigen Kosten zu übernehmen hat, die in