Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
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einem innerkantonalen Heim zu vergüten waren. Die Gesetzesänderung orientiert sich
zudem an Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG). Ln Bezug auf die
Finanzierungsregelung übernimmt sie damit auch die Regelung, wie sie der Kanton
Thurgau im kantonalen Krankenversicherungsgesetz (TG KVG; RB 832.1) verankert hat
und wie sie von verschiedenen weiteren Kantonen praktiziert wird. Ln Anbetracht der
hohen und steigenden Zahl von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen, die
auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, ist diese Übereinstimmung sehr zu
begrüssen.
Mit der Regelung wird überdies Kohärenz in Bezug auf die Pflegefinanzierung und die
Sozialhilfe geschaffen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit
Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und
Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die
Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem
anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfällige Inkongruenz muss in Kauf genommen
werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung
höher zu gewichten sind.
Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir
folgende Präzisierung vor:
Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz
5.. . Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur
Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine
neue Zuständigkeit.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Die vorgeschlagene Regelung der Zuständigkeit bringt für Kantone und Gemeinden SGV zudem Rechtssicherheit bei interkantonalen Sachverhalten. Sie ist auch aus inhaltlicher
Sicht klar zu begrüssen. Zum einen macht es Sinn, dass die Zuständigkeiten betreffend
Pflegefinanzierung analog zur Regelung von Art. 21 ELG bei den Ergänzungsleistungen
(und der Sozialhilfe) gleich ausgestaltet werden. Zum andern werden damit nicht
Kantone (und Gemeinden) benachteiligt, welche über ein gutes Angebot an
Pflegeheimplätzen verfügen.
Die gleiche Regelung – keine Wohnsitzbegründung mit Heimeintritt – existiert bereits in
kantonalen Gesetzen bezüglich der Zuständigkeit im interkommunalen Verhältnis (vgl.
Art. 9 Abs. 5 Pflegegesetz Kanton Zürich). Auch hier besteht Kompatibilität, was zu
begrüssen ist.
Andere Interessenten – Kantone
Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir GDK folgende Präzisierung vor:
Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz
5... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur
Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine
neue Zuständigkeit.
Leistungserbringer
2. Stellungnahme zur vorgeschlagenen Bestimmung ASPS
Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton des Patienten/der Patientin
für die Restfinanzierung bei „ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Ein Eintritt in ein
Pflegeheim soll nichts an dieser Zuständigkeit ändern. Aus folgenden Gründen sind wir
aber der Meinung, dass sie die Realität der Spitex nicht genügend abbildet:
2.1 Finanzierung der Kosten nicht gewährleistet!
Laut SGK-SR soll der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung
zuständig sein. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die Differenz zu den in einem
anderen Kanton anfallenden Kosten zu tragen hat, wenn diese höher sind als im
Herkunftskanton.
Das KVG hält fest, dass der/die Versicherte mit maximal 20% des höchsten vom