Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
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und Auszahlung“ zuständig ist. Es darf jedoch nicht sein, dass allenfalls die Gemeinden die innerkantonale und der Kanton die ausserkantonale Restfinanzierung übernehmen
muss.
Wir beantragen daher, dass eine allfällige Ergänzung wie folgt umformuliert wird: „Der
Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, ist zuständig für die
Regelung der Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung. Der Aufenthalt in
einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“ Dies entspricht auch der bereits bestehenden Formulierung in Artikel 25a Absatz 5 des KVG „… Die Kantone regeln die
Restfinanzierung. …“
Bezüglich des dritten und vierten Satzes von Art. 25a Abs. 5 E-KVG schlägt der OW Regierungsrat des Kantons Obwalden folgende Formulierung vor:
5
„(…) Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur
Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“
Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir NW folgende Prazisierung vor:
Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz
5... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beitrage zur
Deckung der Pflegerestkosten zustandig ist der Kanton, in dem die versicherte Persan
ihren zivi/rechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zustandigkeit.
Um jedoch zukünftige Missverständnisse bei der Kostenübernahme zu vermeiden, ZG nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Der Wortlaut von Art. 25a Abs. 5 dritter Satz ist wie folgt zu ergänzen: « ... Für die
Regelung der Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der
Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.»
Die Ergänzung (in kursiv) verändert den lnhalt der Bestimmung nicht, sondern trägt zu
ihrer Klarheit bei. Der vorgeschlagene Wortlaut «Für die Festsetzung und Auszahlung
zuständig ist der Kanton [ ... ]» könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass
explizit der Kanton zahlungspflichtig ist bzw. eine Zahlstelle einzurichten hat. Mit der
Vorlage sollen jedoch weder in die kantonalen Zuständigkeiten für die Restfinanzierung
der Pflege noch in die innerkantonale Organisation eingegriffen werden. Mit der
Ergänzung wird somit klargestellt, dass die Kantone die Modalitäten der
Restfinanzierung für Aufenthalte in einem ausserkantonalen Pflegeheim zu regeln
haben; dies in Analogie zum zweiten Satz des gleichen Absatzes («Die Kantone regeln
die Restfinanzierung» ).
Der Regierungsrat Basel-Stadt stimmt der von der Kommission für soziale Sicherheit BS und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 25a
Abs. 5 KVG zu. Er begrüsst eine solche Regelung insbesondere bezugnehmend auf die nachfolgend aufgelisteten Gründe:
- Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall die Abstimmung der
Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines
Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die
Gefahr von Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen. Zur Bestimmung und
Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist
gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton,
in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln. Langwierige Verfahren
zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zuständigkeit
unabhängig von einem allfälligen Wechsel
des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim
Wohnsitz(Kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin. Vielmehr ermöglicht die Regelung eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die
Restfinanzierung bei einem Eintritt ins Pflegeheim;
- Ein weiterer zentraler Punkt, welcher für den Entwurf der Neuregelung spricht, ist der