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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
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Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit SGK-S
Frau Präsidentin Liliane Maury Pasquier
3003 Bern
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Bern, 6. November 2015
47.61/SL
14.417 s Pa.Iv Nachbesserung der Pflegefinanzierung – Vernehmlassung
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf die uns am 9. September 2015 zugestellten Vernehmlassungsunterlagen zu obengenanntem Geschäft und nehmen dazu gerne wie folgt Stellung:
Die GDK stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 25a Abs. 5 KVG zu. Die vorgeschlagene Regelung analog zur Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen wurde von der Plenarversammlung der GDK mit deutlichem Mehr unterstützt. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim Wohnsitz(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.
Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplätzen oder Spitexkapazitäten zur Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies könnte die Anreize für die Kantone und Gemeinden verstärken, das bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um damit einerseits zu verhindern, dass Personen aufgrund eines vorhandenen Angebots Ihren Wohnsitz im entsprechenden Kanton / in der entsprechenden Gemeinde begründen resp. um zu erreichen, dass pflegebedürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das Interesse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflege-
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