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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 21Fedlex · Rapporto sui risultati

heime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, würde längerfristig geschwächt. Eine solche Entwicklung wäre versorgungspolitisch – vor dem Hintergrund des demographisch bedingten, steigenden Bedarfs an Pflegeleistungen – problematisch. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann einer solchen Entwicklung entgegengewirkt werden.

 Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die Gefahr von Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.

 Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfällige Inkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten sind.

Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir folgende Präzisierung vor:

Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

5... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.

Die GDK begrüsst es, dass sich der vorliegende Vorschlag auf die Regelung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung beschränkt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflegefinanzierung bestehen durchaus noch andere offene Fragestellungen, so zum Beispiel die Annäherung der Methodiken zur Festlegung der Normkosten für die Pflegeleistungen oder die Optimierung der Regelungen über die Akut– und Übergangspflege. Ersteres liegt aus Optik der GDK in der Verantwortung und Zuständigkeit der Leistungserbringer und der Kantone. Letzteres bedarf im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen in der Langzeitpflege grundsätzlicher, konzeptioneller Überlegungen, bevor der nationale Gesetzgeber hier gegebenenfalls nochmals aktiv werden sollte.

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