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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
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~~ Thurgau~~
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hat, die in einem innerkantonalen Heim zu vergüten waren. Die Gesetzesanderung orientiert sich zudem an Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und lnvalidenversicherung (ELG) . ln Bezug auf die Finanzierungsregelung übernimmt sie damit auch die Regelung, wie sie der Kanton Thurgau im kantonalen Krankenversicherungsgesetz (TG KVG; RB 832 .1) verankert hat und wie sie von verschiedenen weiteren Kantonen praktiziert wird. ln Anbetracht der hohen und steigenden Zahl von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen, die auf Erganzungsleistungen angewiesen sind, ist diese Übereinstimmung sehr zu begrüssen.
Mit der Regelung wird überdies Koharenz in Bezug auf die Pflegefinanzierung und die Sozialhilfe geschaffen .
Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Mëglichkeit, dass eine Persan mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zustandigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Erganzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfallige lnkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung hëher zu gewichten sind.
Wir gehen davon a us, dass für Versicherte, die vor lnkrafttreten dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zustandigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.
Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir folgende Prazisierung vor:
Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz
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.. . Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beitrage zur Oeckung der Pf/egerestkosten zustandig ist der Kanton, in dem die versicherte Persan ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zustandigkeit.
Il. Weitere Bemerkungen
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, um zu den weiteren im erlauternden Bericht angesprochenen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung Stellung zu nehmen: