Rapporto sui risultati

Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 238Fedlex · Rapporto sui risultati

Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1

Swiss Data Alliance: Grundsätzlich ja. Dies müsste aber an konkreten Beispielen betrachtet werden. Anonymisierung und Privatsphäre sollten auf jeden Fall als gesonderte Schwerpunkte behandelt werden und eine transparente Kommunikation zu diesen Themen ist unabdingbar. Für personalisierte Angebote ist eine Anonymisierung von Daten vermutlich nicht (immer) möglich.

SÌ - «C'è ancora bisogno di chiarimenti.»

FART: Un sistema di controllo interno (plausibilità dei dati) deve essere effettuato. Ev. anche a campione. (Pena una perdita d’immagine di tutto il progetto).

TPG: À tout le moins, le CDM devrait standardiser les conditions générales pour tous les fournisseurs de données pour ne pas avoir des différences en matière de protection des données. Ceci vaut en particulier entre la Suisse et l’Union européenne pour les réseaux transfrontaliers concernés.

VBZ: Dies macht Sinn. Allerdings braucht es u.E. in Art. 18 des Gesetzes nicht nur eine Ermächtigung für die MDA, sondern auch für di Datenlieferantinnen und Lieferanten.

ZG: Dass «der Schutz der Personendaten ihrer Endkundinnen und -kunden grundsätzlich Aufgabe der Datenlieferantinnen und -lieferanten» sein soll, geht aus dem Gesetz allerdings nicht hervor. Entsprechend ist ausdrücklich festzuhalten, dass dies Aufgabe der Datenlieferantinnen und -lieferanten ist.

Absatz 1 regelt die Bearbeitung von Personendaten durch die MDA. Es ist zu begrüssen, dass klar die «Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane» als anwendbar erklärt werden. Verantwortlichkeit (Art. 19)

Es ist gesetzlich klar zu regeln, wer für welche Datenbearbeitungen verantwortlich ist.

Die Verantwortlichkeit der MDA kann nicht ausgeschlossen werden, falls die Aufgaben bzw. die Integration gemäss Art. 13 dazu führen, dass Personendaten gemäss DSG durch die MDA bereitgestellt werden (siehe auch Erläuterungen S. 32). Die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Mobilitätsnutzerinnen und -nutzer (End-kundinnen und -kunden) müssen gewährleistet sein.

SÌ - Altre osservazioni

ASP: Die Daten sollten jedoch nicht eingeliefert werden, sondern bloss über eine standardisierte Schnittstelle zwischen den Datennutzenden ausgetauscht werden können.

economiesuisse, Die Arbeitgeber, VFAS: Die Datenhaltung und -hoheit bleibt gem. erläuterndem Bericht bei den teilnehmenden Unternehmen. Vor diesem Hintergrund macht es auch Sinn, wenn diesen der Datenschutz obliegt.

Argomenti di chi non condivide

NO - «La protezione dei dati è un compito congiunto.»

EPFL: Einerseits sind die Datenlieferantinnen für den Datenschutz verantwortlich, aber andererseits kann die MDA kann die Daten beliebig bearbeiten ohne verantwortlich zu sein. Das geht nicht.

238/284 BAV-D-318B3401/238