Art. 18 Abs. 1 SchKG
58 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2
Als Norm- BGE 120 III 10524.10.1994Art. 17 ff. SchKG ; Art. 41 SchKG . Wird ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet anstelle der von Art. 41 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Betreibung auf Pfandverwertung, so ist die Zustellung des Zahlungsbefehls innert der zehntägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchK
- BGE 114 III 5127.09.1988Art. 18 Abs. 1 SchKG . Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Besch
- BGE 111 III 5020.06.1985Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zwischenentscheid ( Art. 19 SchKG ). Wenn die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Sache an die untere Aufsichtsbehörde zurückweist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, fällt sie keinen Entscheid i
- BGE 86 III 108.01.1960Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Anwendbarkeit des kantonalen Rechts. Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig.
- BGE 84 III 826.03.1958Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
- BGE 81 III 8121.06.1955Die Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) kann wie die Frist für den Rekurs an das Bundesgericht ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) und die Frist für die Weiterziehung von der untern an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) wiederhergestellt werden, wenn die Vora
- BGE 31 I 53421.09.1905Procédure à suivre en matière de plaintes ou de recours aupres des autorités cantonales, inférieures Oll supérieures, de surveillance; droit fédéral et droit cantonal. — L'art. 65 du règlement du Trib. cant. vaudois, notamment, est en contradiction avec l'art. 18 al. 1 LP. — Sais
- BGE 24 I 38724.05.1898Art. 19, 18 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Betr.-Ges. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur auf ihre Gesetzmässigkeit, nicht auf ihre Angemessenheit zu untersuchen. — Verhältnis der Klagen aus Art. 106 ff. Betr.-Ges. zur Aberkennun