Art. 18 Abs. 1 SchKG

58 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2

Als Norm
  1. BGE 120 III 10524.10.1994Art. 17 ff. SchKG ; Art. 41 SchKG . Wird ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet anstelle der von Art. 41 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Betreibung auf Pfandverwertung, so ist die Zustellung des Zahlungsbefehls innert der zehntägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchK
  2. BGE 114 III 5127.09.1988Art. 18 Abs. 1 SchKG . Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Besch
  3. BGE 111 III 5020.06.1985Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zwischenentscheid ( Art. 19 SchKG ). Wenn die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Sache an die untere Aufsichtsbehörde zurückweist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, fällt sie keinen Entscheid i
  4. BGE 86 III 108.01.1960Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Anwendbarkeit des kantonalen Rechts. Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig.
  5. BGE 84 III 826.03.1958Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
  6. BGE 81 III 8121.06.1955Die Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) kann wie die Frist für den Rekurs an das Bundesgericht ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) und die Frist für die Weiterziehung von der untern an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) wiederhergestellt werden, wenn die Vora
  7. BGE 31 I 53421.09.1905Procédure à suivre en matière de plaintes ou de recours aupres des autorités cantonales, inférieures Oll supérieures, de surveillance; droit fédéral et droit cantonal. — L'art. 65 du règlement du Trib. cant. vaudois, notamment, est en contradiction avec l'art. 18 al. 1 LP. — Sais
  8. BGE 24 I 38724.05.1898Art. 19, 18 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Betr.-Ges. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur auf ihre Gesetzmässigkeit, nicht auf ihre Angemessenheit zu untersuchen. — Verhältnis der Klagen aus Art. 106 ff. Betr.-Ges. zur Aberkennun