Art. 28 ZGB

451 Entscheide zu genau dieser Norm · 573 inkl. Absätze und Litera · Seite 10/10

Als Norm
  1. BGE 40 II 16313.05.1914Bedeutung des Art. 28 ZGB (q («Verletzung persönlicher Verhältnisse»). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu Art. 49 OR. - Streitwertberechnung im Falle der Anrufung der erstgenannten Gesetzesbestimmung.