Art. 91 SchKG

64 Entscheide zu genau dieser Norm · 144 inkl. Absätze und Litera · Seite 2/2

Als Norm
  1. BGE 58 III 15129.09.1932Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1 genannte dritte Gewahrsamsinhaber von um der Gattung nach bezeichneten Vermögensstücken zur Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Strafanzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn dies gegen
  2. BGE 56 III 20215.11.1930Unzulässigkeit, von einem im Ausland wohnhaften Schuldner unter Androhung von Straffolgen Auskunft i. S. von Art. 91 SchKG zu verlangen.
  3. BGE 56 III 4425.02.1930Der A r res t b e feh 1 ist vom Betreibungsamt auch dann zu vollziehen, wenn die z u ar res t i er end enG e g e nstände nur der Gattung nach bezeichnet sind, in Verbindung mit der genauen Angabe der örtlichkeit, wo sie sich befinden, oder der Person, welche sie im Gewahrsam hat.
  4. BGE 55 III 19024.12.1929Wer eine Person in seine Hausgemeinschaft aufnimmt, muss auch die gesetzmässige Vornahme von Amtshandlungen des Betreibungsbeamten gegenüber diesem Hausgenossen in den Wohnräumen dulden (Erw. 1). Pflicht des Betreibungsbeamten, auch ohne ausdrückliches Begehren des Gläubigers sc
  5. BGE 55 III 1222.02.1929Da,;; Betreibungsamt kann die Pfändung von Sachen, welche der Gläubiger als dem Schuldner gehörend bezeichnet, nicht aus dem Grunde verweigern, dass der Schuldner behaupte, er sei nicht mehr deren Eigentiimer. und der angebliche Käufe}' dies bestätige (Erw. 1). Gibt der angeblic
  6. BGE 52 III 16112.10.1926Der Betreibungsschuldner hat ein Recht darauf, dass die von ihm als sein Eigentum bezeichneten Gegenstände bis zur vollen Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung gepfändet werden. Art. 91 SchKG. Die Frage, ob die Tatsache, dass der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt
  7. BGE 50 III 12018.06.1924Lohnpfändung (Pfändung von Salaren) · unpfändbarer Betrag (Quotität) · Untersuchungspflicht des Betreibungsbeamten
  8. BGE 41 III 19027.05.1915Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pfändung. — Art. 106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuldner mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit- oder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Liegens
  9. BGE 40 III 21127.05.1914Art. 274, 276 SchKG. Notwendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestobjekte im Arrestbefehl. Keine Pflicht des Dritten, zweks Ermöglichung des Arrestvollzuges dem Betreibungsamt darüber Auskunft zu geben, ob und welche Sachen des Arrestschuldners er in Verwahrung habe oder wel
  10. BGE 40 III 16513.05.1914Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvollzuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw. des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat. auf die im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem
  11. BGE 40 III 11830.04.1914Art. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegenstände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Jede Pfändung geht dabei den folgenden Pfändungen derselben Gegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Widerspruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinf
  12. BGE 39 I 52408.10.1913Art. 91, 95 e 98 LEeF, art. 656, 657, 965, 972 e 975 CCS. L'iscrizione nel registro fondiario previsto dal CCS della proprietà di uno stabile non esclude in modo assoluto l'oppugnabilità di questo diritto. — Anche uno stabile iscritto a catasto al nome di un terzo deve venir pign
  13. BGE 32 I 38816.05.1906Pfändung einer Forderung · Pfändbarkeit von Forderungen des Schuldners gegen den betreibenden Gläubiger · Verrechnung
  14. BGE 28 I 8328.02.1902Arrest. Widerspruch dagegen, weil erstens die Arrestgegenstände Eigentum Dritter und weil sie zweitens unpfändbar seien. Anwendbarkeit der Art. 92 und 93 Schuldb.- u. K.-Ges. auch auf Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Geltendmachung der Kompetenzqualität.