2 Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen mit Reklamecharakter
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 2 · Deutsch
(Art. 52 MWSTV)
Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht. Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
Als Werbung (Reklamecharakter) gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
[Abbildung: im Original] | Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen mit Reklamecharakter sind zum Normalsatz steuerbar. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.