6 Binde-, Heft- und Vergoldungsarbeiten
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Juni 2017
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 6 · Deutsch
Binde- und Heftarbeiten sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar, wenn das durch den Buchbinder gelieferte Produkt ein zum reduzierten Steuersatz steuerbares Druckerzeugnis darstellt. Das Binden mehrerer zum reduzierten Steuersatz steuerbarer Druckerzeugnisse zu einem Band ist ebenfalls zum reduzierten Steuersatz steuerbar.
Die Vergoldung, die Marmorierung, das Sprenkeln oder die Einfärbung von Buchschnitt sind zum Normalsatz steuerbar. Diese Arbeiten sind jedoch zum reduzierten Steuersatz abzurechnen, wenn es sich bei dem zu vergoldenden, zu marmorierenden, zu sprenkelnden oder einzufärbenden Druckerzeugnis um ein zum reduzierten Steuersatz abzurechnendes Druckerzeugnis handelt.