5 Beifügen von Werbematerial in Druckerzeugnissen

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 5 · Deutsch

Das Beifügen von Werbematerial (z. B. Beilagen oder Muster) in Druckerzeugnisse stellt eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung dar.

Erfolgt das Beifügen von Werbematerial aber im selben Arbeitsgang wie das Ausrüsten oder das Zurichten eines zum reduzierten Steuersatz steuerbaren Druckerzeugnisses, und stellt der Drucker folglich dem Herausgeber das Beifügen des Werbematerials nicht separat in Rechnung, so sind die Kosten für das Ausrüsten samt Beifügen zum reduzierten Steuersatz steuerbar.

Die Steuer auf die Einfuhr von solchem Werbematerial, das von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland zwecks Beifügung kostenlos zur Verfügung gestellt wird, bemisst sich vom Marktwert. Dieser entspricht dem Preis, den das ausländische Unternehmen der Druckerei für die Herstellung des Materials zu bezahlen hätte (d. h. die Gestehungskosten einschliesslich der Kosten für die Vorarbeiten wie Lithos, Entwürfe, Gestaltung, mit einem im Herkunftsland üblichen Zuschlag für die Gewinn- und Gemeinkosten sowie die Transport- und sonstigen Nebenkosten bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zu verbringen sind).

Auf der Zollanmeldung ist als Importeur das ausländische Unternehmen per Adresse des schweizerischen Empfängers anzugeben (z. B. Müller AG, Stuttgart, per Adresse Druckerei Cosmos AG, Bern). Der Empfänger kann keinen Vorsteuerabzug vornehmen, da er nicht in eigenem Namen wirtschaftlich über das Werbematerial verfügt. Das ausländische Unternehmen kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die auf die Einfuhren erhobene MWST vergüten lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG i. V. m. Art. 151–156 MWSTV).

Wird das Werbematerial wieder ausgeführt, besteht die Möglichkeit der Ein- und Wiederausfuhr im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dieses Verfahren bedarf einer Bewilligung des BAZG.