3.3.1 Scannerkassen

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 18. Mai 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.3.1 · Deutsch

Die Steuersatzaufteilung mit Hilfe von Scannerkassen kann unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:

  • Das gesamte Warenangebot wird in den Artikelstammdaten mit dem zutreffenden Steuersatz codiert.

  • Änderungen der Artikelstammdaten werden protokolliert (Datum, Codierung, Artikelbezeichnung, alter und neuer Preis, alter und neuer MWST-Code) und die Protokolle innerhalb der Verjährungsfrist aufbewahrt.

  • Die Warenaufwände und -erträge werden nach Steuersatzkategorien getrennt verbucht (separate Konti oder Steuercodes).