3.3.1 Scannerkassen
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 18. Mai 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.3.1 · Deutsch
Die Steuersatzaufteilung mit Hilfe von Scannerkassen kann unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:
Das gesamte Warenangebot wird in den Artikelstammdaten mit dem zutreffenden Steuersatz codiert.
Änderungen der Artikelstammdaten werden protokolliert (Datum, Codierung, Artikelbezeichnung, alter und neuer Preis, alter und neuer MWST-Code) und die Protokolle innerhalb der Verjährungsfrist aufbewahrt.
Die Kassenzettel der Scannerkassen genügen den Anforderungen von Artikel 26 Absätze 2 und 3 MWSTG.
Die Warenaufwände und -erträge werden nach Steuersatzkategorien getrennt verbucht (separate Konti oder Steuercodes).