3.3.2 Registrierkassen
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 3. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.3.2 · Deutsch
Die Steuersatzaufteilung mit Hilfe von Registrierkassen kann unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:
Die Kassenzettel der Registrierkassen genügen den Anforderungen von Artikel 26 Absätze 2 und 3 MWSTG.
Die Warenbezeichnung auf dem Kassenzettel ist klar und eindeutig. Die Bezeichnungen der Artikel oder mindestens der Artikelgruppen sowie des entsprechenden Steuersatzes sind aufgeführt. Die Gliederung der einzelnen Artikelgruppen kann den betrieblichen Verhältnissen angepasst werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Steuersatzvermerk mittels Codes vorzunehmen.
Beispiel von Artikelgruppen
- Backwaren | 2 |
- Milchprodukte | 2 |
- Früchte / Gemüse | 2 |
- Fleisch | 2 |
- Konserven | 2 |
- Getränke ohne Alkohol | 2 |
- Tiernahrung | 2 |
- Zeitungen, Bücher | 2 |
- Getränke mit Alkohol | 1 |
- Haushaltartikel | 1 |
- Waschmittel | 1 |
- Körperpflege / Kosmetik | 1 |
- Papeteriewaren | 1 |
- Raucherwaren | 1 |
- Depot Gebinde | 0 |
Legende: | |
1 = inkl. 8,1 % MWST | |
2 = inkl. 2,6 % MWST | |
0 = 0,0 % MWST |
Aufgrund der Rekapitulationen werden die einzelnen Gruppen-Totale täglich ins Kassenbuch übertragen.
Je Artikelgruppe werden separate Aufwand- und Ertragskonti geführt.
Vorgesehene Artikelgruppenbildungen können der ESTV zur Prüfung eingereicht werden.