3.4.2 Einnahmen, die mithilfe eines Kassensystems erfasst werden, das keine Aufteilung der Leistungen auf verschiedene Steuersätze ermöglicht

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 11. März 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.4.2 · Deutsch

Die Aufteilung der Barverkäufe auf die Steuersatzkategorien reduzierter Steuersatz / Normalsatz kann vereinfacht vorgenommen werden, wenn von den Bareinnahmen ein unbedeutender Anteil auf eine der beiden Steuersatzkategorien entfällt. Der niedrigere Umsatzanteil muss je Quartal aufgrund des Einkaufspreises der entsprechenden Gegenstände anhand der durchschnittlichen Bruttomarge (Verkaufspreis inkl. MWST ./. Einkaufspreis ohne MWST) ermittelt werden.

In der Buchhaltung wird der Wareneinkauf nach Steuersatzkategorien getrennt erfasst.

Wenn die steuerpflichtige Person die Einnahmen, die unter den anderen Steuersatz fallen, nicht in jedem Quartal berechnen will, kann sie aus Vereinfachungsgründen wie folgt vorgehen: Für die ersten drei Quartale der Steuerperiode verwendet die steuerpflichtige Person das Verhältnis zwischen den Leistungen zum reduzierten Steuersatz und denjenigen zum Normalsatz auf der Grundlage des Vorjahres. Bei der Einreichung der letzten Abrechnung der Steuerperiode oder bei der Finalisierung berechnet die steuerpflichtige Person das Verhältnis zwischen den Leistungen zum reduzierten Steuersatz und denjenigen zum Normalsatz der abgelaufenen Steuerperiode aufgrund der definitiven Zahlen der Buchhaltung und nach den oben erwähnten Kriterien.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.03.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).