3.4.1 Saldosteuersätze
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.4.1 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden steuerbaren Jahresumsatz bis zu 5,024 Mio. Franken und einer jährlichen Steuerschuld von nicht mehr als 108’000 Franken haben die Möglichkeit, nach der Saldosteuersatzmethode abzurechnen (Art. 37 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Mehr zu dieser Abrechnungsmethode ist in der MWST-Info Saldosteuersätze beschrieben. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 37 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).