3.4.1 Saldosteuersätze

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.4.1 · Deutsch

Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden steuerbaren Jahresumsatz bis zu 5,024 Mio. Franken und einer jährlichen Steuerschuld von nicht mehr als 108’000 Franken haben die Möglichkeit, nach der Saldosteuersatzmethode abzurechnen (Art. 37 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Mehr zu dieser Abrechnungsmethode ist in der MWST-Info Saldosteuersätze beschrieben.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 37 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).