4 Steuerpflicht
MWST-Branchen-Info 07 · Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und…
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 07 · Ziff. 4 · Deutsch
Steuerpflichtig ist nach Artikel 10 Absatz 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder seinen Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat.
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit ist, wer im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1bis MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Auf die Eintragung des inländischen Leistungserbringers im Mehrwertsteuerregister wird verzichtet, sofern nachweislich ausschliesslich In- und/oder Auslandumsätze aus der Übertragung von Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG erzielt werden. Erbringt ein ausländischer Leistungserbringer im Inland ausschliesslich Leistungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG, ist er von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG). |
Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die Leistungen im Inland erbringen, sind überdies von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im Inland unabhängig von der Umsatzhöhe ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringen:
Von der Steuer befreite Leistungen;
von der Steuer ausgenommene Leistungen;
Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet;
Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland (als nicht steuerpflichtige Bezüger gelten jene Personen, die nicht im MWST-Register eingetragen sind).
[Abbildung: im Original] | Für weitere Einzelheiten wird auf die MWST-Info Steuerpflicht verwiesen. |
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).