2.1 Vorauszahlungen und Gutscheine
MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…
Geltend · Stand ab 17. März 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Der Verkauf von Abonnementen (z. B. General-, Halbtax-, oder Streckenabonnemente sowie Mehrfahrtenkarten) für zu erbringende Beförderungsleistungen und der an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs anteilmässig gutgeschriebene Verkehrsertrag aus solchen Verkäufen gelten als Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen sind in jener Abrechnungsperiode zu deklarieren und zu versteuern, in welcher der Verkauf oder die Zuteilung des Verkehrsertrages erfolgt (Art. 40 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 MWSTG). Wann die Beförderungsleistung erbracht wird, ist für die steuerliche Behandlung von Vorauszahlungen unerheblich. Ebenfalls als Vorauszahlung gilt der Verkauf von Leistungsgutscheinen, sofern die Abrechnung der darin enthaltenen Leistungen nicht ganz oder teilweise über den Verkehrsertrag erfolgt.
Nicht um eine Vorauszahlung handelt es sich hingegen, wenn die Transportunternehmung Wertgutscheine oder andere Karten (z. B. Chipkarten) verkauft, mit denen Fahrkarten bezogen werden können. Ein Leistungsverhältnis, welches die Mehrwertsteuer auslöst, entsteht erst beim Einlösen des Wertgutscheines. Die Transportunternehmung hat die Leistung entsprechend in jener Abrechnungsperiode zu versteuern, in welcher der Wertgutschein eingelöst wird (eigentlicher Verkauf der Fahrkarte), oder auf Basis der Verkehrserträge im Zeitpunkt der Gutschrift durch den Tarifverbund (z. B. Verkauf einer Fahrkarte, die mit einer Chipkarte am Automaten bezogen wurde).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Unterscheidung zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).